RS OGH 1956/3/14 3Ob49/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1956
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Norm

ZPO §236 E

Rechtssatz

Die Aufhebung eines Beschlusses über den Zwischenfeststellungsantrag einer Partei umfaßt - insbesondere, wenn sich die Zwischenanträge der beiden Streitteile positiv und negativ gegenüberstehen, - auch eine von der anderen Partei nicht angefochtene bezügliche Entscheidung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0039780

Dokumentnummer

JJR_19560314_OGH0002_0030OB00049_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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