Norm
ZPO §236 ERechtssatz
Die Aufhebung eines Beschlusses über den Zwischenfeststellungsantrag einer Partei umfaßt - insbesondere, wenn sich die Zwischenanträge der beiden Streitteile positiv und negativ gegenüberstehen, - auch eine von der anderen Partei nicht angefochtene bezügliche Entscheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0039780Dokumentnummer
JJR_19560314_OGH0002_0030OB00049_5600000_002