Norm
ABGB §447Rechtssatz
Eine Pachtkaution wird vor allem zur Sicherstellung der Ersatzforderung des Verpächters wegen Beschädigung oder mißbräuchlicher Abnützung des Bestandobjektes durch den Bestandnehmer gegeben. Eine Koppelung des Anspruches des Bestandnehmers auf Rückstellung der Kaution mit dem Räumungsanspruch des Bestandgebers nach beendetem Bestandverhältnis ist dem Gesetze fremd und würde dem Wesen der Kaution widersprechen. Der Bestandgeber ist vielfach erst nach der Räumung des Bestandobjektes in der Lage, das Ausmaß des Schadens und damit die Höhe seiner Ersatzforderung festzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015141Dokumentnummer
JJR_19560314_OGH0002_0070OB00118_5600000_002