RS OGH 1956/3/14 7Ob118/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1956
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Norm

ABGB §294 C
ABGB §1091
ABGB §1116
ABGB §1118a1
ABGB §1409b
ZPO §226 IIB2

Rechtssatz

Wird ein Pachtverhältnis am Unternehmen begründet, dann umfaßt jenes alle Bestandteile des Unternehmens, also auch das Recht der Benützung der Bestandräume, in denen das Unternehmen vom Verpächter betrieben wurde. Veräußert der Verpächter nach abgeschlossenem Pachtvertrag das Unternehmen, dann tritt der Übernehmer mit dem Zeitpunkt der erfolgten Übergabe als neuer Eigentümer des Unternehmens an die Stelle des Verpächters. Das gilt auch bezüglich der einen Bestandteil des Unternehmens bildenden Bestandräume. Der Übernehmer und nicht der vorherige Verpächter ist daher zur Aufkündigung des Pachtvertrages und zum Begehren auf Räumung des Bestandobjektes gegenüber dem Pächter berechtigt. Ob mit der Veräußerung des Unternehmens auch ein Eintritt des Übernehmers in die Hauptmietrechte des Veräußerers verknüpft ist, oder ob die Stellung der Übergeberin gegenüber dem Hauseigentümer als Hauptmieterin unberührt blieb, hat auf die Stellung des Übernehmers des Unternehmens gegenüber dem Pächter keinen Einfluß.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 118/56
    Entscheidungstext OGH 14.03.1956 7 Ob 118/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0009902

Dokumentnummer

JJR_19560314_OGH0002_0070OB00118_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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