Norm
ABGB §294 CRechtssatz
Wird ein Pachtverhältnis am Unternehmen begründet, dann umfaßt jenes alle Bestandteile des Unternehmens, also auch das Recht der Benützung der Bestandräume, in denen das Unternehmen vom Verpächter betrieben wurde. Veräußert der Verpächter nach abgeschlossenem Pachtvertrag das Unternehmen, dann tritt der Übernehmer mit dem Zeitpunkt der erfolgten Übergabe als neuer Eigentümer des Unternehmens an die Stelle des Verpächters. Das gilt auch bezüglich der einen Bestandteil des Unternehmens bildenden Bestandräume. Der Übernehmer und nicht der vorherige Verpächter ist daher zur Aufkündigung des Pachtvertrages und zum Begehren auf Räumung des Bestandobjektes gegenüber dem Pächter berechtigt. Ob mit der Veräußerung des Unternehmens auch ein Eintritt des Übernehmers in die Hauptmietrechte des Veräußerers verknüpft ist, oder ob die Stellung der Übergeberin gegenüber dem Hauseigentümer als Hauptmieterin unberührt blieb, hat auf die Stellung des Übernehmers des Unternehmens gegenüber dem Pächter keinen Einfluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0009902Dokumentnummer
JJR_19560314_OGH0002_0070OB00118_5600000_001