RS OGH 1956/3/14 2Ob154/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1956
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Norm

JN §42
ZPO §477 Abs1 Z6 D6

Rechtssatz

Solange nicht das ergangene Versäumungsurteil durch die Wiedereinsetzung beseitigt ist, ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und es kann weder das Erstgericht, noch das Rekursgericht, noch der OGH das Verfahren für nichtig erklären, weil über eine nicht auf den Rechtsweg gehörende Sache entschieden wurde (unter Ablehnung der Entscheidung vom 07.10.1931, ZBl 1932/51, daher in Übereinstimmung mit Petschek ebendort).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0042061

Dokumentnummer

JJR_19560314_OGH0002_0020OB00154_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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