Norm
EO §382 Z8 IIICRechtssatz
Die Gefahr einer körperlichen Beeinträchtigung ist für die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes nicht erforderlich. Ein Verhalten des Gatten, das geeignet ist, bei der Gattin seelische Erschütterungen auszulösen, genügt, um die vom Gesetz geforderte Gefährdung anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005340Dokumentnummer
JJR_19560314_OGH0002_0070OB00124_5600000_001