Norm
ABGB §1218Rechtssatz
Im Falle des Erwerbes von Gegenständen aus den Mitteln des Heiratsgutes tritt eine unmittelbare Berechtigung der rückstellungsberechtigten Person, im vorliegenden Fall der Gattin, an diesem Surrogat nur ein, wenn der Mann im Namen der Frau erworben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025890Dokumentnummer
JJR_19560314_OGH0002_0010OB00162_5600000_001