Norm
AußStrG §1 B3aRechtssatz
Die Frage, ob ein Gegenstand im Besitze des Erblassers war, ist im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Ob ein Vermögensobjekt in das Inventarverzeichnis aufzunehmen ist oder nicht, hat das Abhandlungsgericht zu entscheiden, auch wenn ein förmliches Beweisverfahren nötig ist. Daher hat der Besitzer von Gegenständen des Nachlasses bezüglich der Inventarisierung auch dann ein Rekursrecht, wenn er selbst am Verlassenschaftsverfahren wegen einer Erbsentschlagung nicht mehr beteiligt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005992Dokumentnummer
JJR_19560314_OGH0002_0010OB00170_5600000_001