Norm
EO §79Rechtssatz
Der österreichische Richter darf zwar einen ausländischen Schiedsspruch nicht aufheben, wohl aber im Rahmen der Genfer Bestimmungen darüber entscheiden, ob der Schiedsspruch im Inland als wirksam anzuerkennen ist oder nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; Mehrseitige Abkommen Genfer Abkommen betreffend die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl 1930/343)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002260Dokumentnummer
JJR_19560314_OGH0002_0030OB00049_5600000_001