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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des J in Wien, geboren 1981, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Dezember 2001, Zl. SD 911/01, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. Dezember 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen sudanesischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer, dessen Identität mangels Dokumente nicht nachgewiesen sei, sei am 9. Dezember 1997 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe am 10. Dezember 1997 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Jänner 1998 gemäß § 6 Z. 3 Asylgesetz 1997 unter gleichzeitiger Feststellung, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 8 leg. cit. zulässig sei, als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sei. Wie aus der Bescheidbegründung hervorgehe, habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren die Glaubwürdigkeit aberkannt werden müssen. So stünde weder seine Staatsangehörigkeit noch seine Identität mit der für das Asylverfahren notwendigen Verlässlichkeit fest.
In weiterer Folge seien dem Beschwerdeführer, der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29. Dezember 1997 ausgewiesen worden sei, Abschiebungsaufschübe, zuletzt gültig bis 3. September 2000, gewährt worden.
Am 28. September 1999 sei er auf Grund eines Haftbefehles des Jugendgerichtshofes Wien wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten nach § 28 Suchtmittelgesetz - SMG und § 278a StGB in Wien festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden. Am 21. Juli 2000 sei er schließlich durch den Jugendgerichtshof Wien wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 4 Z. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. So habe er im Zeitraum von Mai 1999 bis Ende September 1999 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, und zwar zumindest 100 Gramm "Heroin/Kokain" in Straßenqualität, in Verkehr gesetzt, wobei er die Tat als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen begangen habe. Der Beschwerdeführer habe seit Herbst 1998 ein Gesellenheim in Wien bewohnt, wobei ein Großteil der in diesem Heim wohnhaften Personen sich mit der Verteilung von Suchtmitteln beschäftigt habe. Wie sich herausgestellt habe, seien die in diesem Heim lebenden Personen in zumindest drei größere Straßendealergruppen organisiert gewesen, wobei eine davon mit dem Namen "bad boys" unter der Leitung eines Komplizen des Beschwerdeführers gestanden sei. Dieser habe von unbekannt gebliebenen Hintermännern größere Heroin- und Kokainmengen bezogen und das Suchtgift im besagten Heim an die Straßendealer weitergegeben. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Gruppe gehört und von diesem Mann Suchtmittel bezogen, sei jedoch auch von einem anderen Lieferanten versorgt worden, der ihm zumindest einmal im Juni 1999 30 bis 40 Gramm "Heroin/Kokain" übergeben habe. Im gesamten Tatzeitraum habe der Beschwerdeführer nahezu täglich im Bereich Margaretengürtel (in Wien) gedealt und auch mehrmals einer Frau Heroin um je S 400,-- (EUR 29,07) verkauft. Die Gesamtmenge des von ihm in Verkehr gesetzten Heroins bzw. Kokains belaufe sich auf mindestens 100 Gramm.
Hinsichtlich der Altersfrage habe der Jugendgerichtshof Wien ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer laut Interpol Wiesbaden am 27. Juni 1997 in Düsseldorf als M, 1976 in Lagos geboren, ausgegeben hätte, wobei seine Identität durch einen Fingerabdruckvergleich bewiesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte in der Hauptverhandlung diesen Umstand nicht bestritten, hätte jedoch nicht überzeugend dartun können, warum er bei der deutschen Polizei als Geburtsdatum 1976 angegeben hätte. Dies stellte ein wesentliches Indiz dafür dar, dass er in Wahrheit bereits 24 Jahre alt wäre.
Angesichts der vorliegenden Verurteilung sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht. Das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers - er habe als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt - lasse im Hinblick auf die der Suchtgiftkriminalität innewohnende Wiederholungsgefahr keinen Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 FrG vorlägen. Es erweise sich daher die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - als gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung bei der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt am 28. September 2001 habe er angegeben, in Österreich keine familiären Bindungen aufzuweisen. Seine Angehörigen lebten in seiner Heimat. Dem Verwaltungsakt sei zu entnehmen, dass er bei der Magistratsabteilung 48 (der Stadt Wien) als Straßenkehrer gearbeitet habe. Laut Mitteilung seines Bewährungshelfers würde er nach Entlassung aus der Strafhaft an einer näher genannten Anschrift in Wien wohnen.
Selbst wenn man auf Grund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer - noch dazu seit rechtskräftigem negativen Abschluss seines Asylverfahrens illegal - seit zirka vier Jahren im Bundesgebiet aufhalte, überhaupt von einem relevanten Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben ausgehen wollte, wäre dieser zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit und der Rechte Dritter) und im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität als dringend geboten zu erachten sei. Sein bisheriges Verhalten verdeutliche sehr augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine "Zukunftsprognose" könne es schon im Hinblick auf seine Tatbegehung als Mitglied eines auf gewisse Dauer eingerichteten, mehr oder minder organisierten Zusammenschlusses einer größeren Zahl von Menschen zwecks Begehung von Straftaten nach § 28 Abs. 2 SMG und insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Suchtgiftkriminalität eine besonders große Wiederholungsgefahr innewohne, für ihn nicht positiv ausfallen. Auch liege sein der Verurteilung zu Grunde liegendes Fehlverhalten noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des bisher verstrichenen Zeitraumes (den er fast zur Gänze in Gerichtshaft verbracht habe) eine (wesentliche) Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen angenommen werden könnte. Seinem Vorbringen, dass Justizbehörden seine zukünftige Entwicklung im Hinblick auf sein Verhalten während der Strafhaft äußerst positiv eingeschätzt hätten und er bereits nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe unter Beistellung eines Bewährungshelfers bedingt entlassen worden wäre, werde erwidert, dass die Behörde an die gerichtlichen Erwägungen im Rahmen einer bedingten Entlassung nicht gebunden sei.
Bei der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung wäre auf den seit Mitte Dezember 1997 gegebenen - wenn auch überwiegend unrechtmäßigen - Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen, gleichzeitig jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass der daraus ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukäme, weil die dafür wesentliche soziale Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt wäre. Diesen - solcherart geminderten - ohnedies nicht stark ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers stünde das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und der damit in Verbindung stehenden Begleitkriminalität gegenüber. Die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
Was die Ausführungen des Beschwerdeführers anlange, dass seine Zurückschiebung in den Sudan unzulässig und faktisch unmöglich wäre, so werde darauf hingewiesen, dass mit der vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht darüber abgesprochen werde, in welchen Staat ein Fremder zulässigerweise abgeschoben werden dürfe.
Da darüber hinaus keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können, zumal eine auf eine Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes erfolgen würde, wenn der Fremde - wie im vorliegenden Fall - wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sei.
Im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die damit verbundene Wiederholungsgefahr könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
2.1. Die Beschwerde macht indes geltend, dass die belangte Behörde der von den Justizbehörden auf Grund einer äußerst günstigen "Zukunftsprognose" getroffenen Entscheidung, den Beschwerdeführer aus der Strafhaft bedingt zu entlassen, Relevanz hätte beimessen müssen. Er habe sich über einen Zeitraum von zwei Jahren im Strafvollzug wohlverhalten - dies, obwohl es auch in Haft ausreichend Möglichkeiten gebe, Straftaten zu begehen - und habe zu seiner Bewährungshelferin einen guten Kontakt. Berücksichtige man überdies, dass er als unbegleiteter Minderjähriger ohne familiäre Unterstützung nach Österreich gekommen sei, hier viereinhalb Jahre seines Lebens verbracht habe und sich den Großteil der Zeit vollkommen wohlverhalten habe, sowie den Umstand seiner mangelnden Schulbildung und den für ihn mit dem Wechsel des Kulturkreises verbundenen Schock, so bestehe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein Raum.
2.2. Dieses mit Blick auf § 36 Abs. 1 FrG wie auch auf § 37 leg. cit. erstattete Vorbringen ist nicht zielführend.
Der besagten Verurteilung liegt nach den unbestrittenen Feststellungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Mai 1999 bis Ende September 1999 den bestehenden Vorschriften zuwider zumindest 100 Gramm Heroin und Kokain, somit Suchtgifte in einer Menge, die geeignet ist, Gewöhnung hervorzurufen und im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (vgl. § 28 Abs. 2 iVm Abs. 6 SMG), in Verkehr setzte, wobei er die Tat als Mitglied einer größeren Straßendealergruppe beging. In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. August 2000, Zl. 2000/18/0120, mwN), begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lag das besagte Fehlverhalten des Beschwerdeführers, gegen den bereits mit Bescheid vom 29. Dezember 1997 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ausweisung) erlassen worden war und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nur auf Grund erteilter Abschiebungsaufschübe bis 3. September 2000 geduldet war, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, um einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Auch ist es nicht von Relevanz, von welchen Erwägungen das Vollzugsgericht bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ausgegangen ist (vgl. dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 98/21/0438, mwN), und ist die in Haft verbrachte Zeit für die Frage eines allfälligen Wohlverhaltens nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 2000/18/0213, mwN).
Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde auf die Dauer des bisherigen, wenn auch überwiegend unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers Bedacht genommen und ihrer weiteren Beurteilung zutreffend die Annahme eines mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriffes in sein Privatleben zu Grunde gelegt. Auf dieser Grundlage hat sie die Auffassung vertreten, dass diese Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit anderer, dringend geboten und gemäß § 37 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei. Dieser Beurteilung ist beizupflichten, manifestiert sich doch in dem vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen nach dem SMG die von ihm ausgehende massive Gefahr für die genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen, zumal es sich bei der Suchtgiftkriminalität, wie oben bereits dargelegt, um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist.
Im Licht dessen konnte die Interessenabwägung im Grund des § 37 Abs. 2 FrG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration ist in ihrem Gewicht dadurch deutlich gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides weitaus überwiegend unrechtmäßig (wenngleich auf Grund von Abschiebungsaufschüben nach seiner Ausweisung zum Teil geduldet) war. Weiters hat eine Integration des Beschwerdeführers in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch das von ihm begangene Suchtgiftdelikt eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Von daher gesehen hat die belangte Behörde der durch sein gravierendes Fehlverhalten bewirkten Gefährdung der öffentlichen Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zutreffend ein größeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation.
3. Entgegen der Beschwerdeansicht hatte die belangte Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht zu prüfen, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers durchführbar sei, wird doch mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Die Frage, ob die Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheine, ist vielmehr in einem gesonderten Verfahren gemäß § 56 Abs. 2 FrG zu klären.
4. Wenn sich die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wendet, so ist auch dieses Vorbringen nicht zielführend.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0028, mwN) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
Im Hinblick darauf, dass - wie oben dargestellt - der Beschwerdeführer, nachdem gegen ihn bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war, über mehrere Monate hindurch das Verbrechen des Suchtgifthandels verübte, womit er in massiver Weise straffällig wurde, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, der Zeitpunkt des Wegfalles des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes könne nicht vorhergesehen werden.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180022.X00Im RIS seit
01.07.2002