Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Das Untersagungsrecht nach § 364 Abs 2 ABGB richtet sich nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft. Für die Ansprüche nach dem §§ 364 und 364a ABGB ist keineswegs unmittelbare Nachbarschaft Voraussetzung, sondern das Recht, Einwirkungen zu verbieten, reicht so weit, als sich diese fühlbar machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0010586Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014