Norm
ZPO §502 ARechtssatz
Der OGH hat zu prüfen, ob die Entscheidung des Berufungsgerichtes der zur Zeit der Urteilsfällung erster Instanz bestandenen Sachlage und Rechtslage entspricht. Ob der Entscheidung des Rechtsstreites infolge von Ereignissen, die nach der Urteilsfällung erster Instanz eingetreten sind, noch eine über die Kostenfragen hinausgehende praktische Bedeutung zukommt, ist für die Frage nach der Zulässigkeit der Revision ohne Belang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0042791Dokumentnummer
JJR_19560314_OGH0002_0070OB00117_5600000_002