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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde des KA in W, vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juni 2000, Zl. 2-11.A/428-2000/1, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Steiermärkische Landesregierung (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 39 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 "mangels Mitwirkung der Partei an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes" ab. Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 19. April 2000 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Mit Schreiben vom 15. Mai 2000 sei er eingeladen worden, die für die Weiterbehandlung seines Ansuchens erforderlichen Unterlagen, wie die Geburtsurkunde, den Nachweis seiner bisherigen Staatsangehörigkeit im Original (Reisepass) und einen eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Lebenslauf (in lückenlosen Darstellungen der Schul- und Berufsausbildung, Ort und Dauer der Beschäftigungen, Angaben über Aufenthaltszeiten im In- und Ausland und Wohnsitzveränderungen) der belangten Behörde vorzulegen. Dieser Einladung sei der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nachgekommen. Die belangte Behörde könne daher nicht prüfen, ob die vom Gesetz für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft geforderten Voraussetzungen gegeben seien. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Behörde gemäß § 39 AVG bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen vorzugehen, während die Partei verpflichtet sei, der Behörde zur Ermittlung des Sachverhaltes und der materiellen Wahrheit alle Angaben zu machen und alle zur Überprüfung dieser Angaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Da der Beschwerdeführer die von ihm verlangten Unterlagen nicht vorgelegt und auch keine der Vorlage entgegenstehenden Hindernisse bekannt gegeben habe, sei wie im Spruch angeführt zu entscheiden gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde in der mangelnden Berücksichtigung des Umstandes, dass er seiner Mitwirkungspflicht Folge geleistet und die geforderten Meldezettel und Meldebestätigungen lückenlos vorgelegt habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege darin, dass der Referent der belangten Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mündlich eine Erstreckung der Frist zur Vorlage der Urkunden zugesagt habe und die belangte Behörde bereits am ersten Werktag nach Ablauf der Frist zur Vorlage der Urkunden den angefochtenen Bescheid erlassen habe.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten beantragte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. April 2000 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; abgesehen von seinem Geburtsdatum, dem Staat seiner Geburt, seiner aktuellen Staatsangehörigkeit, der Angabe seines Wohnsitzes und der ununterbrochenen Dauer des Hauptwohnsitzes in Österreich enthielt das Antragsformular keinerlei weitere Angaben über seine persönlichen Verhältnisse. Wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, waren dem Antrag Nachweise über das Einkommen und die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers angeschlossen.
Mit Note vom 15. Mai 2000, dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers am 19. Mai 2000 zugestellt, ersuchte die belangte Behörde um Vorlage der bereits angeführten Urkunden und Nachweise sowie von näher bezeichneten Bundesstempelmarken innerhalb von zwei Wochen im Rahmen einer Vorsprache bei der Behörde. Sollte dies nicht der Fall sein, werde das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft mangels Mitwirkung am Verfahren gemäß § 39 AVG abgewiesen. Innerhalb der Frist legte der Beschwerdeführer lediglich eine von der Bundespolizeidirektion Graz am 26. Mai 2000 ausgestellte Meldebestätigung über Meldungen in der Zeit vom 28. Juli 1992 bis 3. April 2000 ("Abzug: 8410 Wildon, im Rosenthal 3") vor.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft war im Wesentlichen nur zu entnehmen, dass er seit 22. Oktober 1990 seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Unter dieser Voraussetzung war die Wartefrist des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht erfüllt, sodass eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 4 und 6 StbG (oder in den Fällen der §§ 11a ff leg. cit.) in Frage gekommen wäre. Diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer jedoch kein Vorbringen erstattet; zwar hätte ihm hiezu die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, doch wird auch in der Beschwerde das Vorliegen diesbezüglicher Voraussetzungen nicht behauptet und somit die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund geht auch die Geltendmachung der anderen Verfahrensmängel ins Leere, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 12. März 2002
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010292.X00Im RIS seit
24.06.2002