RS OGH 1956/3/17 Rkv16/56, Rkv122/55, Rkv29/56, 3Ob252/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1956
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Norm

B-VG Art49
3.RStG §23 Abs1
StV Art22

Rechtssatz

Der StV schafft, ohne daß er erst in ein formelles Gesetz transformiert werden müßte, auch für die einzelnen Staatsorgane und für die einzelnen Staatsbürger unmittelbar wirksames Recht. Art 22 des StV bedarf auch insoferne, als er den Übergang ehemaliger deutscher Vermögenswerte von den Alliierten auf Österreich betrifft, hinsichtlich des damit ausgesprochenen Überganges des Eigentums auf die Republik Österreich begriffsmässig keines Ausführungsgesetzes. Daß hinsichtlich der Durchführung des Eigentumsüberganges im einzelnen, insbesondere hinsichtlich der Ersichtlichmachung im Grundbuch, Handelsregister usw Durchführungsvorschriften in Aussicht genommen sind, kann daher nicht hindern, daß der Eigentumsübergang als solcher bereits feststeht und gemäß Art 49 Abs 1 B-VG auch innerstaatlich bereits bindende Kraft hat (vgl 1 Ob 690/55). Es besteht daher auch kein Grund die anhängigen Verfahren über deutsches Eigentum bis zur Erlassung eines Durchführungsgesetzes zu unterbrechen.

Entscheidungstexte

  • Rkv 16/56
    Entscheidungstext OGH 17.03.1956 Rkv 16/56
  • Rkv 122/55
    Entscheidungstext OGH 07.04.1956 Rkv 122/55
    nur: Der StV schafft, ohne daß er erst in ein formelles Gesetz transformiert werden müßte, auch für die einzelnen Staatsorgane und für die einzelnen Staatsbürger unmittelbar wirksames Recht. Art 22 des StV bedarf auch insoferne, als er den Übergang ehemaliger deutscher Vermögenswerte von den Alliierten auf Österreich betrifft, hinsichtlich des damit ausgesprochenen Überganges des Eigentums auf die Republik Österreich begriffsmässig keines Ausführungsgesetzes. (T1)
  • Rkv 29/56
    Entscheidungstext OGH 26.05.1956 Rkv 29/56
  • 3 Ob 252/56
    Entscheidungstext OGH 30.05.1956 3 Ob 252/56
    Ähnlich; nur T1 Auch B 206/75 vom 03.12.1980; nur T1; Veröff; JBl 1981,305

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0053386

Dokumentnummer

JJR_19560317_OGH0002_000RKV00016_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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