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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1997/II/215;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M in Wien, geboren 1963, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. Dezember 2001, Zl. SD 755/00, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 6. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 sowie § 23 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe seit Jänner 1993 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als bosnischer Kriegsflüchtling verfügt. Im Anschluss daran sei ihm eine von 21. August 1998 bis 14. November 1999 gültige Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt worden. Damals sei der Beschwerdeführer auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung bei einer Reinigungsfirma tätig gewesen. Am 11. November 1999 habe er fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt. Im Zug des Verfahrens über diesen Antrag habe sich herausgestellt, dass die am 6. August 1999 abgelaufene Beschäftigungsbewilligung nicht verlängert worden sei. Der Beschwerdeführer sei gekündigt worden und seitdem keiner Beschäftigung mehr nachgegangen. Seinen Antrag habe der Beschwerdeführer auf den Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit gestützt. Gemäß § 14 Abs. 3 FrG dürfe er diesen Zweck während des Verfahrens nicht ändern. Gemäß § 23 Abs. 2 FrG sei einem Fremden, der beabsichtige, in Österreich einer quotenpflichtigen, unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, eine weitere Niederlassungsbewilligung nur dann zu erteilen, wenn er über eine Sicherungsbescheinigung, eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfüge. Diese Voraussetzung sei beim Beschwerdeführer jedoch nicht gegeben.
Weiters habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, über die erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt zu verfügen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, von Zuwendungen seiner Geschwister in den USA und Australien zu leben. Dazu habe er "Unterstützungserklärungen" von Verwandten und Bekannten vorgelegt. Diese Erklärungen verschafften dem Beschwerdeführer jedoch keinen Rechtsanspruch auf Unterhaltsgewährung. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass es sich hiebei lediglich um (freiwillige) Zuwendungen und Unterstützungen handle. Weiters habe der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel für einen tatsächlichen Geldfluss von seinen Verwandten an ihn vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei daher als mittellos anzusehen. Letztlich sei festzustellen, dass die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grund einer Verpflichtungserklärung gemäß § 10 Abs. 3 FrG unzulässig wäre. Es sei daher nicht nur der in § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG, sondern auch der in § 10 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. normierte Versagungsgrund verwirklicht. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer nach der Aktenlage über keinen aufrechten Krankenversicherungsschutz verfüge. Die von ihm geltend gemachte Selbstversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse bestehe laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung seit 1. September 2000 nicht mehr. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers berge nicht nur die Gefahr der unrechtmäßigen Mittelbeschaffung, sondern auch die einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Es sei daher auch der in § 10 Abs. 2 Z. 2 FrG normierte Versagungsgrund verwirklicht. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 FrG seien daher gegeben.
Darüber hinaus scheine die Erlassung der Ausweisung auch gemäß § 34 Abs. 2 FrG gerechtfertigt zu sein. Seit der erstmaligen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im August 1998 (erst seit diesem Zeitpunkt gelte der Beschwerdeführer als niedergelassen) sei er nur insgesamt vier Monate beschäftigt gewesen.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden nicht. Angesichts der mehrjährigen Aufenthaltsdauer sei die Ausweisung mit einem Eingriff in das Privatleben verbunden. Dieser sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Einhaltung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interessen werde durch die Vielzahl der vom Beschwerdeführer verwirklichten Versagungsgründe schwerwiegend beeinträchtigt. Die Ausweisung sei daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zunächst etwa fünfeinhalb Jahre lang nur als Kriegsflüchtling zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Die ihm insgesamt zuzusprechende Integration sei daher keinesfalls als ausgeprägt zu bezeichnen. Zu berücksichtigen sei auch gewesen, dass der Beschwerdeführer weder auf dem Arbeitsmarkt noch sonst wirtschaftlich integriert sei. Seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet wögen daher - auch angesichts des Fehlens familiärer Bindungen in Österreich - nicht schwer. Dem stehe das maßgebliche, einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als das im Vorliegen der genannten Versagungsgründe sich manifestierende große öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme. Der behauptete Umstand, dass der Beschwerdeführer transsexuell sei, sei nicht geeignet, eine Verstärkung seiner persönlichen Interessen zu bewirken. Dass ihm in seiner Heimat deswegen Spott und Diskriminierung drohten, sei ebenso wenig zu berücksichtigen gewesen wie die Lage des Arbeitsmarktes in Bosnien. § 37 FrG betreffe lediglich die in Österreich gelegenen Interessen des Beschwerdeführers; mit der Ausweisung werde nicht darüber abgesprochen, in welches Land der Fremde auszureisen habe.
Da die dem Beschwerdeführer zugekommene vorübergehende Aufenthaltsberechtigung keine Niederlassung im Sinn des FrG darstelle, sei auch kein Sachverhalt gemäß § 35 leg. cit. gegeben gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Da sich der Beschwerdeführer während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.
Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt oder (Z. 2) der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches.
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel im Verwaltungsverfahren "Unterstützungserklärungen" von Verwandten und Bekannten vorgelegt zu haben, welche nur freiwillige Zuwendungen zum Inhalt haben. Wie die belangten Behörde richtig ausgeführt hat, sind jedoch freiwillige Leistungen Dritter nicht geeignet, ausreichende Unterhaltsmittel darzutun (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2000, Zl. 2000/18/0075). Überdies hat die belangte Behörde auch zu Recht auf die Bestimmung des § 10 Abs. 3 FrG verwiesen, nach deren zweiten Satz die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung unzulässig ist. Es wären daher selbst Leistungen auf Grund einer Verpflichtungserklärung nicht geeignet, für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erforderliche ausreichende eigene Unterhaltsmittel zu substituieren.
2.2.1. Zu der auf einem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung basierenden Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei seit 1. September 2000 nicht mehr sozialversichert, führt die Beschwerde aus, dass aus dem von ihr mit der Berufung vorgelegten Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 29. Mai 2000 die Beitragspflicht (und sohin ein Versicherungsverhältnis) bis 31. Dezember 2001 hervorgehe. Wäre ihm zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Versicherungsdatenauszug Parteiengehör eingeräumt worden, hätte er diesen Widerspruch aufklären können.
2.2.2. Aus dem mit der Beschwerde in Kopie vorgelegten Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 29. Mai 2000 ergibt sich, dass die Beitragsgrundlage der Selbstversicherung des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 1. Juni 2000 bis 31. Dezember 2001 herabgesetzt worden ist. Eine Aussage darüber, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2000 von dieser Möglichkeit der Selbstversicherung zu einem ermäßigten Beitrag auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat, findet sich darin nicht. Derartiges wird im Übrigen auch in der Beschwerde nicht konkret behauptet. Da somit der angebliche Widerspruch der - so die Beschwerde - im Weg der Gewährung von Parteiengehör hätte aufgeklärt werden können, nicht vorliegt, ist der diesbezüglichen Verfahrensrüge der Boden entzogen.
2.3. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, begegnet daher keinen Bedenken.
3.1. Da der Beschwerdeführer somit nicht über ausreichende eigene Unterhaltsmittel verfügt und keinen Krankenversicherungsschutz dargetan hat, kann sein Aufenthalt zweifellos zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werden, zumal im Fall einer Krankheit oder Verletzung hohe Behandlungskosten auflaufen können. Der vorgebrachte Umstand, dass er in den letzten beiden Jahren keine Leistungen einer Gebietskörperschaft in Anspruch genommen habe, kann daran nichts ändern.
3.2. Es ist somit auch die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt sei, unbedenklich.
4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten 6.) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. das Erkenntnis vom 2. September 1999, Zl. 99/18/0088).
5. Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde die Ausweisung im Hinblick auf das Vorliegen jedenfalls zweier Versagungsgründe zu Recht auf § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG gestützt. Es kann daher auf sich beruhen, ob auch der Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG vorliegt und die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu Recht auch auf § 23 Abs. 2 leg. cit. und - nur in der Begründung - auf § 34 Abs. 2 leg. cit. gestützt hat.
6. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde die - fast neunjährige - Aufenthaltsdauer seit Jänner 1993 berücksichtigt. Die daraus ableitbaren persönlichen Interessen werden dadurch relativiert, dass dem Beschwerdeführer unstrittig bis August 1998 nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als kriegsvertriebener Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina zukam (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 99/18/0088). Aus dem in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde vorgebrachten Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit Juli 1992 im Bundesgebiet aufhalte, ergibt sich keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen. Unter Zugrundelegung der unstrittigen Umstände, dass sich keine Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet befinden und er in den letzten beiden Jahren nur insgesamt vier Monate lang einer Beschäftigung nachgegangen ist, kommt seinen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet trotz der langen Aufenthaltsdauer kein großes Gewicht zu.
Dem steht die Gefährdung öffentlicher Interessen durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers gegenüber. Die belangte Behörde hat zu Recht darauf verwiesen, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2001, Zl. 2001/18/0060). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis Zl. 99/18/0088 ausgesprochen hat, wird dieses gewichtige öffentliche Interesse durch die Niederlassung von Personen, die über keine eigenen Unterhaltsmittel verfügen und sich stattdessen auf Zuwendungen Dritter berufen, beeinträchtigt. Eine weitere Beeinträchtigung öffentlicher Interessen liegt darin, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers - wie oben 3.1. dargestellt - zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.) kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
7.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass § 35 Abs. 1 FrG der Ausweisung entgegenstehe. Diese Bestimmung fordere nach ihrem Wortlaut nicht das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung, sondern lediglich eine rechtmäßige Niederlassung, die auf Dauer angelegt sei. Der Beschwerdeführer habe seinen "Flüchtlingsstatus" nahtlos in einen Niederlassungsstatus übergeführt. Daraus sei abzuleiten, dass auch sein vorhergehender Inlandsaufenthalt auf Dauer angelegt gewesen sei. Er erfülle daher alle Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 FrG. Überdies seien Flüchtlinge schon deshalb als dauerhaft niedergelassen anzusehen, weil ihr Aufenthaltsrecht ohne zeitliche Begrenzung so lange bestehe, als die Verfolgungssituation andauere.
7.2. Der Beschwerdeführer gesteht in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde ausdrücklich zu, dass sein Aufenthalt bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf Grund der gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz ergangenen Verordnungen über das Aufenthaltsrecht von bosnischen Kriegsflüchtlingen berechtigt war. Diese Verordnungen, zuletzt die Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina vom 6. August 1997, BGBl. II Nr. 215, gewährten jeweils nur befristet ein "vorübergehendes Aufenthaltsrecht". Gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, BGBl. I Nr. 85/1998, sind Fremde, denen (im Anschluss an das Aufenthaltsrecht nach den genannten Verordnungen) eine weitere Niederlassungsbewilligung gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. erteilt wird, mit der Erteilung auf Dauer niedergelassen. Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass solche Fremde vor der Erteilung der - weiteren - Niederlassungsbewilligung nicht auf Dauer im Bundesgebiet niedergelassen sind. (Vgl. zum Ganzen abermals das hg. Erkenntnis, Zl. 99/18/0088.) Da der Beschwerdeführer somit noch nicht fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen ist, ist die Ansicht der belangten Behörde, dass § 35 Abs. 1 FrG der Ausweisung nicht entgegenstehe, unbedenklich.
8. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
9. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 12. März 2002
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180034.X00Im RIS seit
10.06.2002