Norm
EheG §49 A1dRechtssatz
Sachlich begründete Anzeigen oder Privatanklagen stellen sich als keine schwere Eheverfehlung dar. Werden aber Anzeigen und Privatanklagen nur aus feindlicher Einstellung oder Rachegefühl gemacht, dann liegt eine schwere Eheverfehlung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0056898Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020