Norm
ABGB §799Rechtssatz
Die im Rubrum des Schriftsatzes enthaltene Angabe "Erbserklärung auf Grund des Gesetzes" ist hinreichend für die Annahme einer gesetzlichen Erbserklärung. Der Berufungsgrund muß dann nicht ausdrücklich im Sachvorbringen noch einmal enthalten sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005943Dokumentnummer
JJR_19560321_OGH0002_0010OB00161_5600000_001