TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/12 2001/18/0257

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Veröffentlicht am 12.03.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs3;
FrG 1997 §37 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des E in I, geboren 1978, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 11. Oktober 2001, Zl. III 4033-90/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 11. Oktober 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 und den §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein bis zum 3. August 2011 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

1.2. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes Kleve vom 26. Juni 2001 wegen Verstoßes gegen das (deutsche) Betäubungsmittelgesetz (wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren (mit Strafaussetzung zur Bewährung) verurteilt worden.

Dem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 7. Jänner 2001 gemeinsam mit seiner Freundin Tanja S. von Innsbruck aus nach Amsterdam gereist sei und dort für

10.500 Gulden etwa 100 Gramm Kokain und 1000 Ecstasy-Pillen erworben habe. Bei der Wiedereinreise nach Deutschland seien die im PKW des Beschwerdeführers versteckten Betäubungsmittel entdeckt und sichergestellt worden. Es habe sich dabei um genau 98,5 Gramm Kokainzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 54,4 % (53,6 Gramm Kokainhydrochlorid) und um 166,7 Gramm MDMA-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von 36,3 % (60,5 Gramm MDMA-Base) gehandelt. Der Beschwerdeführer habe die Absicht gehabt, das Kokain selbst zu konsumieren. Die Ecstasy-Tabletten habe er Gewinn bringend weiter verkaufen wollen, um damit seinen Kokainbedarf finanzieren zu können.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Seine rechtskräftige Verurteilung in Deutschland zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren erfülle den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 dritter Fall iVm § 36 Abs. 3 FrG. Die Verurteilung durch ein ausländisches (deutsches) Gericht entspreche den Voraussetzungen des § 73 StGB. Der Beschwerdeführer sei wegen einer Tat schuldig gesprochen worden, die auch nach österreichischem Recht nach dem Suchtmittelgesetz gerichtlich strafbar sei. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Urteil in Deutschland nicht in einem Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sei, lägen nicht vor. Die Verhinderung der Suchtgift-Schwerkriminalität habe einen sehr großen öffentlichen Stellenwert.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG mache das Aufenthaltsverbot nicht unzulässig. Die sich im Gesamtfehlverhalten manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinweg zu setzen, mache die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen; Schutz der Gesundheit) dringend geboten.

Der Beschwerdeführer halte sich seit 1992 erlaubt im Bundesgebiet auf. Es bestehe eine dementsprechend gute Integration und intensive private Bindung. Der Beschwerdeführer habe eine Freundin, Tanja S., die in der Kinderklinik in Innsbruck arbeite und vom Beschwerdeführer schwanger sei. Er lebe mit ihr in Innsbruck in einem gemeinsamen Haushalt und wolle sie heiraten. Der Beschwerdeführer habe eine intensive familiäre Bindung zu seinen Eltern und einem Bruder, die im Bundesgebiet gut integriert seien und ebenfalls in Innsbruck lebten. Am Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer nicht integriert. Verringert werde das Gewicht seiner privaten und familiären Interessen ferner durch die Beeinträchtigung der sozialen Komponente seiner Integration auf Grund der schweren Suchtgift-Straftat. Sie wögen damit höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und stünden im Grund des § 37 Abs. 2 FrG der Erlassung des Aufenthaltesverbotes nicht entgegen.

Ein Aufenthaltsverbots-Verbotsgrund gemäß §§ 38 und 35 FrG komme nicht zum Tragen. Der Beschwerdeführer sei 1992 mit vierzehneinhalb Jahren nach Österreich gekommen und nicht von klein auf in Österreich aufgewachsen. Er habe auch nicht die Hälfte seines Lebens im Bundesgebiet verbracht.

Die Dauer des Aufenthaltsverbotes gründe sich auf § 39 Abs. 1 FrG. Bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei das Verstreichen von zehn Jahren abzuwarten. Daraus, dass der Beschwerdeführer "diesbezüglich noch nie in Österreich strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten sei", könne er nichts gewinnen. Einerseits habe dieser Sachverhalt sehr wohl einen Bezug zu Österreich, weil die Suchtmittel für den Eigenkonsum und das widerrechtliche Handeltreiben in Österreich vorgesehen gewesen seien, andererseits wäre die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch dann zulässig, wenn ein derartiger Bezug nicht gegeben wäre.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht die Feststellungen über die vom Beschwerdeführer verübte Straftat und seine strafgerichtliche Verurteilung. Dem deutschen Strafurteil vom 26. Juni 2001 liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 7. Jänner 2001 in Amsterdam für 10.500 Gulden (ca. S 65.000,-- bzw. EUR 4.800,--) etwa 100 Gramm Kokain und 1000 Ecstasy-Pillen erworben hat. Er beabsichtigte, das Kokain selbst zu konsumieren und die Ecstasy-Tabletten Gewinn bringend weiter zu verkaufen, um damit seinen Kokainbedarf zu finanzieren. Das Amtsgericht Kleve sprach aus, dass sich der Beschwerdeführer wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach den §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2 (Deutsches) Betäubungsmittelgesetz und § 52 StGB strafbar gemacht habe. Die Voraussetzungen für einen minderschweren Fall nach § 30 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz hätten angesichts der erheblichen Menge an Betäubungsmitteln nicht bejaht werden können.

Gemäß § 36 Abs. 3 FrG liegt eine gemäß § 36 Abs. 2 FrG maßgebliche Verurteilung auch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. Gemäß § 73 StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind.

Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass das genannte Urteil des Amtsgerichtes Kleve vom 26. Juni 2001 diesen Voraussetzungen entspricht. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt dagegen keine Bedenken. Gemäß § 28 Abs. 2 SMG ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt. Die in Rede stehende Menge an Suchtgift ist im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG geeignet, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (vgl. Anhang (Pkt. 1 und 4) der Suchtgift-Grenzmengenverordnung BGBl. II Nr. 377/1997 iVm Anhang I und V der Suchtgiftverordnung BGBl. II Nr. 374/1997). Die belangte Behörde ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das genannte Urteil des Amtsgerichtes Kleve eine im Sinn des § 36 Abs. 2 FrG maßgebliche Verurteilung darstellt, zumal sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass dieses Urteil in einer dem Art. 6 EMRK nicht entsprechenden Weise ergangen wäre.

Die Beschwerde wendet sich aber gegen das in Deutschland über den Beschwerdeführer verhängte Urteil hauptsächlich mit dem Argument, die bedingt nachgesehene zweijährige Freiheitsstrafe entspreche nicht den österreichischen Grundsätzen. Dieser wäre "in Österreich wohl zu etwa 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, da die Milderungsgründe Unbescholtenheit, reumütiges Geständnis, unter 21 Jahren zum Tragen gekommen wären. Dafür aber wäre eine Aussetzung auf Bewährung ausgesprochen worden (also keine bedingte Strafnachsicht)." Dem ist zu erwidern, dass es im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG nur darauf ankommt, zu welcher Strafe der Beschwerdeführer durch das ausländische Gericht, dessen Urteil gemäß § 36 Abs. 3 FrG dem eines inländischen Gerichts gleichgestellt wird, tatsächlich rechtskräftig verurteilt worden ist, und nicht darauf, zu welcher Strafe der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach durch ein anderes (in- oder ausländisches) Gericht in einem fiktiven Verfahren möglicherweise hätte verurteilt werden können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 99/18/0454, mwN). In Anbetracht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet die Auffassung der belangten Behörde daher keinen Bedenken, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Sicherheit (in Österreich) gefährde und der Tatbestand des § 36 Abs. 1 FrG verwirklicht sei.

2.1. Im Hinblick auf die Feststellungen zur Abwägung der in § 37 FrG genannten Interessen rügt die Beschwerde, dass die belangte Behörde Zeugenvernehmungen nicht durchgeführt habe. Wäre die Freundin des Beschwerdeführers vernommen worden, hätte sich ergeben, dass die Hochzeit für den 24. November 2001 geplant gewesen sei (aus einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Freundin am 24. November 2001 geheiratet hat). Die (nunmehrige) Frau des Beschwerdeführers sei auf den Unterhalt durch diesen angewiesen, ebenso das Kind, das demnächst geboren werde. Dieses Kind werde - wie die Mutter - die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Der Beschwerdeführer könne seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen, weil er in der Türkei keiner Arbeit nachgehen könnte, die so entlohnt würde, dass er einen für Österreich auch nur annähernd tauglichen Unterhalt leisten könne.

Bei der Vernehmung des Beschwerdeführers hätte sich herausgestellt, dass durch die in Deutschland absolvierte Untersuchungshaft eine abschreckende Wirkung erzielt worden sei. Der Beschwerdeführer unterziehe sich nunmehr freiwillig einer wöchentlichen Kontrolle durch Harnabgabe, um sich und seiner Familie bestätigen zu können, dass er drogenfrei sei. Die belangte Behörde habe die ihr obliegende Interessenabwägung nicht in der gebotenen Weise durchgeführt.

2.2. Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.

Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den erlaubten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit 1992, auf die Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner von ihm schwangeren Freundin (die er mittlerweile geheiratet hat) und auf seine intensive familiäre Bindung zu seinen Eltern und einem Bruder zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme im Grund dieser Gesetzesbestimmung dringend geboten und somit zulässig sei, hat doch der Beschwerdeführer in gravierender Weise gegen das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Hintanhaltung der Suchtgiftkriminalität (vgl. zur großen Sozialschädlichkeit von Suchtgiftdelikten aus der ständigen hg. Rechtsprechung nochmals das Erkenntnis Zl. 99/18/0454) verstoßen.

Im Licht dieser Erwägungen erweist sich die von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommene Interessenabwägung als unbedenklich. Zwar sind die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beachtlich. Die belangte Behörde hat aber zu Recht der durch seine Straftat bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zumindest kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Familienangehörigen. Diese Auswirkungen sind vom Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Die von ihm im Rahmen der Rüge von Verfahrensmängeln eingewendeten (künftigen) Unterhaltszahlungsverpflichtungen können seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet nicht verstärken, weil der -

nach den Feststellungen bisher nicht am Arbeitsmarkt integrierte - Beschwerdeführer seinen Unterhaltsverpflichtungen (wenn auch allenfalls im eingeschränkten Ausmaß) auch vom Ausland aus nachkommen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 99/18/0024). Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer -

wie er nunmehr in der Beschwerde unter Verletzung des Neuerungsverbotes (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) darlegt - seit seiner Rückkehr nach Österreich freiwillig einer wöchentlichen Kontrolle durch Harnabgabe unterziehe, um sich und seiner Familie bestätigen zu können, dass er drogenfrei sei, könnte die gemäß § 37 Abs. 2 FrG zu berücksichtigende private Interessenlage weder zu Gunsten noch zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflussen.

3.1. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, er sei tatsächlich nicht erst im Jahr 1992, sondern bereits im Jahr 1990 nach Österreich eingereist und habe als Gastschüler die Schule besucht. Dies hätte sich bei der - von ihm im Verwaltungsverfahren beantragten - Vernehmung seines Vaters herausgestellt, der sich bemüht habe, "eine Art Familienzusammenführung zu betreiben". Im Sommer 1992 sei von der Bezirkshauptmannschaft Imst signalisiert worden, dass "eine Familiennachführung funktioniere", weshalb der Beschwerdeführer von seinem Vater in die Türkei gebracht worden sei, um von dort einen Antrag zu stellen. Darauf sei der Beschwerdeführer "dann eben legal nach Österreich gekommen" und sein in Österreich "illegaler Aufenthalt" sei niemals aufgekommen. Tatsächlich wisse aber nicht nur der Vater, sondern auch die Schule von diesem Aufenthalt in Österreich.

Auch wenn der Aufenthalt vor dem Jahre 1992 nicht erlaubt gewesen sei, komme ihm gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 FrG Relevanz zu. Der Beschwerdeführer habe (vor Verwirklichung des maßgeblichen strafbaren Verhaltens) seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet gehabt, sodass ihm gemäß § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können. Die belangte Behörde hätte jedoch gar nicht erforscht, seit welchem Zeitpunkt er sich tatsächlich in Österreich aufgehalten habe.

3.2. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass er bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorbrachte, dass sich der Vater des Beschwerdeführers "bereits seit über 12 Jahren" in Innsbruck aufhalte. Auch der Beschwerdeführer und seine Mutter seien "seit diesem Zeitpunkt jeweils in Österreich aufhältig gewesen, ... sodass eine Ausweisung für ihn nicht mehr in Frage kommt".

3.3. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme zu seiner Person durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck am 31. Juli 2001 unter anderem angab, er habe "in der Türkei die Volkschule besucht, die Hauptschule, den polytechn. Jahrgang in Österreich und auch die Berufschule in Landeck für das Gastgewerbe."

Im Hinblick auf das oben wiedergegebene Berufungsvorbringen in Bezug auf § 38 Abs. 1 Z 4 FrG und die "unklare Ausdrucksweise in der Niederschrift mit dem Fremden vom 31.7.2001" ersuchte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft Landeck und die Bundespolizeidirektion Innsbruck mit Schreiben vom 12. September 2001 um Mitteilung, seit wann der Beschwerdeführer in Österreich sei bzw. wann ihm die erste österreichische Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Während bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck kein Aktenvorgang aufschien, bestätigte die Bundespolizeidirektion Innsbruck mit Schreiben vom 17. September 2001, dass der Beschwerdeführer - einem Erhebungsbericht des Gendarmeriepostenkommandos Silz vom 17. September 1992 zufolge - erstmals am 7. August 1992 mit einem vom österreichischen Konsulat in Istanbul ausgestellten Sichtvermerk nach Österreich eingereist sei. In einem Verlängerungsantrag vom 17. Mai 1995 habe der Beschwerdeführer angegeben, seit 1992 in Österreich aufhältig zu sein. Auch in einem Lebenslauf vom 10. Mai 1995 habe der (am 7. Februar 1978 geborene) Beschwerdeführer angegeben, seit 1992 in Österreich zu sein und hier lediglich ein Jahr die Hauptschule sowie ein Jahr den Polytechnischen Lehrgang besucht zu haben. Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse richtete die belangte Behörde an den (seinerzeitigen) Vertreter des Beschwerdeführers am 19. September 2001 folgendes Schreiben:

"Im Hinblick auf Ihr Berufungsvorbringen in Bezug auf § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG, wonach Ihre Eltern und Sie selbst 'bereits seit über zwölf Jahren' in Österreich seien und Sie 'damals noch nicht zehn Jahre alt' gewesen seien, seit welchem Zeitpunkt Sie sich in Österreich aufhielten, wird mitgeteilt, dass aus dem Sichtvermerksakt der Bundespolizeidirektion Innsbruck bzw. einem darin befindlichen Bericht des Gendarmeriepostens Silz vom 17.09.1992 hervorgeht, dass Sie erstmals am 7.08.1992 mit einem vom österreichischen Generalkonsulat in Istanbul am 27.07.1992 ausgestellten, bis 26.10.1992 gültig gewesenen Sichtvermerk, eingetragen im Reisepass Ihrer Mutter, in das Bundesgebiet eingereist sind. Am 10.08.1992 gelangten Sie ... in Stams zur polizeilichen Anmeldung. Weiters ergibt sich aus dem Sichtvermerksakt, dass Sie in einem am 17.05.1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Imst eingelangten Verlängerungsantrag nach dem Aufenthaltsgesetz angegeben haben, seit 1992 in Österreich aufhältig zu sein. Weiters ist diesem Antrag ein Lebenslauf vom 10.5.1995 beigegeben, in dem Sie ebenfalls angeben, seit 1992 in Österreich zu sein und hier ein Jahr die Hauptschule sowie ein Jahr den polytechnischen Lehrgang besucht zu haben.

Es ist daher davon auszugehen, dass Sie seit 7.08.1992 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind. Am 7.08.1992 waren Sie genau vierzehneinhalb Jahre alt. Sie sind daher nicht von klein auf in Österreich aufgewachsen und Sie haben auch nicht die Hälfte Ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht.

Sie können binnen zwei Wochen eine allfällige schriftliche Stellungnahme einbringen ...".

Dieses Schreiben wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 20. September 2001 zugestellt. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte nicht.

Die belangte Behörde ist auf Grund der geschilderten Ermittlungen in unbedenklicher Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit 1992 in Österreich aufhalte. Dem in der Beschwerde gerügten Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde den Vater des Beschwerdeführers zu diesem Thema nicht vernommen habe, kommt in Ermangelung eines weiteren konkretisierenden Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Österreich keine Berechtigung zu. Den Fremden trifft bei der Erhebung von Umständen, die seine persönliche Situation betreffen, eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. das Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, Zl. 2000/18/0001), gegen die der Beschwerdeführer bereits dadurch verstoßen hat, dass er dem zitierten Vorhalt der belangten Behörde mit keinem Wort entgegengetreten ist.

4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den neuerlichen Antrag vom 4. März 2002, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 12. März 2002

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001180257.X00

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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