RS OGH 1956/3/26 IIZR57/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1956
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Norm

AktG §75
AktG §81

Rechtssatz

a) Jedes Vorstandsmitglied einer AG ist dem Aufsichtsrat gegenüber zu unbedingter Offenheit verpflichtet.

b) Die unberechtigte fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds kann als ordentliche Kündigung angesehen werden.

Veröff: NJW 1956,906

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0103140

Dokumentnummer

JJR_19560326_AUSL000_0020ZR00057_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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