RS OGH 1956/3/28 2Ob136/56, 4Ob295/97d, 8ObA81/08g, 7Ob250/10f, 1Ob55/12p, 9ObA15/12i, 8Ob55/13s, 8O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1956
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Norm

ZPO §391 A
ZPO §519 Abs1 Z2
ZPO §519 Z3 D

Rechtssatz

Wenn das Berufungsgericht ein Teilurteil erlassen hat, im Übrigen aber das Ersturteil ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hat, so kann zwar dieser Aufhebungsbeschluss von den Parteien nicht bekämpft werden, muss aber dennoch vom OGH aufgehoben werden, wenn dieser infolge anderer rechtlicher Beurteilung der gesamten Sache das Teilurteil des Berufungsgerichtes aufhebt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 136/56
    Entscheidungstext OGH 28.03.1956 2 Ob 136/56
  • 4 Ob 295/97d
    Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 295/97d
    Vgl auch; Beisatz: Das Gericht zweiter Instanz hat nicht ausgesprochen, dass der Rekurs gegen seinen Beschluss, mit dem es das Ersturteil als nichtig aufgehoben hat, zulässig sei. Er ist damit an sich unanfechtbar. Dieser Beschluss beruht allerdings einzig und allein auf der - vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten - Ansicht, dass der Prozess zwingend zu unterbrechen sei. Der Aufhebungsbeschluss steht somit in untrennbar logischem Sachzusammenhang mit der Entscheidung über den Unterbrechungsantrag. In einem solchen Fall widerspräche es allen Grundsätzen der Prozessökonomie, wollte man es bei der Aufhebung belassen, hätte dies doch zur Folge, dass das Erstgericht trotz der Wiederherstellung seines Beschlusses auf Abweisung des Unterbrechungsantrages doch noch einmal zu entscheiden hätte, um damit abermals die Möglichkeit für eine Berufung und eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu eröffnen. In einem solchen Fall ist es daher geboten, gleichzeitig mit der Änderung der Entscheidung über den Unterbrechungsantrag auch den damit untrennbar verbundenen Aufhebungsbeschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen. (T1)
  • 8 ObA 81/08g
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 ObA 81/08g
    Auch; Veröff: SZ 2009/102
  • 7 Ob 250/10f
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 250/10f
    Auch
  • 1 Ob 55/12p
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 55/12p
  • 9 ObA 15/12i
    Entscheidungstext OGH 20.06.2012 9 ObA 15/12i
  • 8 Ob 55/13s
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 55/13s
    Auch; Veröff: SZ 2013/102
  • 8 ObA 89/13s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 89/13s
    Auch; Beisatz: Dies setzt aber voraus, dass der Oberste Gerichtshof einem zulässigen Rechtsmittel stattgibt. (T2)
  • 8 Ob 87/14y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 87/14y
    Vgl aber; Beisatz: Der Rechtssatz ist aber nicht schlechthin auf jede Revisionsentscheidung über ein zweitinstanzliches Teilurteil anwendbar, in der der Oberste Gerichtshof von jener Rechtsansicht des Berufungsgerichts abweicht, die auch den (Teil-)Aufhebungsbeschluss trägt. (T3)
    Beisatz: Ein amtswegiger Eingriff in den unanfechtbaren Beschluss des Berufungsgerichts kommt nur dann in Frage, wenn aufgrund der Revisionsentscheidung überhaupt keine weitere Behandlung des von der Aufhebung umfassten Klagebegehrens mehr stattzufinden hat. (T4)
    Beisatz: Wurde das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung über einen Teil des Hauptklagebegehrens aufgehoben, dann wird dieser betroffene Teil nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens über das Teilurteil und der Oberste Gerichtshof darf darüber nicht entscheiden. Das Erstgericht ist jedoch im fortgesetzten Verfahren an die Rechtsansicht des Höchstgerichts gebunden. (T5)
  • 1 Ob 28/16y
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 28/16y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 10 Ob 84/16z
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 Ob 84/16z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
  • 4 Ob 56/18s
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 56/18s
    Auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 140/20i
    Entscheidungstext OGH 01.03.2021 3 Ob 140/20i
    Vgl; Beis wie T4
  • 9 ObA 16/22a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2022 9 ObA 16/22a
    Beis wie T4; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040804

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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