Norm
ABGB §862Rechtssatz
Die Bestimmung des § 862 ABGB über die gesetzliche Annahmefrist kommt nicht zur Anwendung, wenn der Antrag dem Agenten gegenüber gestellt wird, der erst die Genehmigung des Geschäftsherrn einholen muß. Der Antragsteller bleibt bis zur Genehmigung seines Antrages gebunden, außer er hat eine angemessene Erklärungsfrist gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0014079Dokumentnummer
JJR_19560328_OGH0002_0070OB00136_5600000_001