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19/05 Menschenrechte;Norm
MRK Art8 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/01/0119Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerden 1. des AB und 2. des CKB, beide in D, beide vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 5. Februar 2001, Zl. Ia 370-162/1999, betreffend Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft und Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie Erstreckung derselben, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 11. Oktober 1999 sicherte die Vorarlberger Landesregierung (die belangte Behörde) dem Erstbeschwerdeführer die Verleihung der Staatsbürgerschaft und dem Zweitbeschwerdeführer, seinem minderjährigen Sohn, die Erstreckung der Verleihung gemäß § 20 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) für den Fall zu, dass innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates (Türkei) nachgewiesen werde.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2001 widerrief die belangte Behörde diese Zusicherung gemäß § 20 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 1 Z 6 StbG (Spruchpunkt 1.) und wies den Verleihungsantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 StbG (Spruchpunkt 2.) sowie den Erstreckungsantrag des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 17 leg. cit. ab (Spruchpunkt 3.).
Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der 1971 in der Türkei geborene Erstbeschwerdeführer seit 27. Oktober 1976 ununterbrochen den Hauptwohnsitz in Österreich habe und seit Dezember 1995 mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Er habe die Pflichtschule in Österreich abgeschlossen und sei seit 1990 bei einem namentlich genannten Unternehmen als Arbeiter beschäftigt. Am 28. August 2000 habe er die Einwilligungsbescheinigung des Innenministeriums der Republik Türkei für die Annahme der Staatsbürgerschaft eines fremden Staates vorgelegt.
Der Erstbeschwerdeführer sei - so die belangte Behörde weiter - mit Straferkenntnis vom 15. März 2000 wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO mit einer Geldstrafe von S 15.000,-- rechtskräftig bestraft worden; dieser Bestrafung habe zugrunde gelegen, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (lt. Alkomattest Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l) einen Pkw gelenkt habe; infolgedessen sei ihm die Lenkerberechtigung für die Dauer von drei Monaten entzogen und angeordnet worden, dass er zusätzlich als begleitende Maßnahme eine Nachschulung zu absolvieren habe. Mit weiterem Straferkenntnis, ebenfalls vom 15. März 2000, sei der Erstbeschwerdeführer wegen Übertretung nach § 20 Abs. 1 iVm § 52 lit. a Z 11a StVO zu einer Geldstrafe von S 1.150,-- verurteilt worden; dieser Übertretung habe zugrunde gelegen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h im Ortsgebiet um 29 km/h überschritten habe. Schließlich sei der Erstbeschwerdeführer bestraft worden, weil er sein Fahrzeug in einer Fußgängerzone abgestellt habe, obwohl zu dieser Zeit keine Ladetätigkeit habe vorgenommen werden dürfen (Strafverfügung vom 19. November 1998) und weil er am 30. März 2000 bei einer Einreise in das Bundesgebiet ein abgelaufenes Reisedokument verwendet habe (Strafverfügung vom 3. Mai 2000). Ein gegen den Erstbeschwerdeführer eingeleitetes (gerichtliches) Strafverfahren - er habe bei einer Einreise in das Bundesgebiet am 15. Mai 1994 ein Springmesser in seinem Handschuhfach mitgeführt - sei gemäß § 90 Abs. 1 StPO aus den Gründen des § 42 StGB eingestellt worden. Letzteres ändere freilich nichts an der Verwirklichung des strafbaren Verhaltens, doch stelle dies für sich allein noch keinen Grund dar, auch für die Zukunft den Schluss zu ziehen, dass der Erstbeschwerdeführer wesentliche, für die Abwehr von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und allgemeine Sicherheit von Menschen erlassene Vorschriften missachten werde. Im Hinblick darauf sei zunächst der Zusicherungsbescheid erlassen worden. Danach habe der Erstbeschwerdeführer jedoch Verhaltensweisen gesetzt, die verwaltungsstrafrechtlich hätten geahndet werden müssen. Besonders schwer wiege, dass er mit einer erheblichen Alkoholisierung einen Pkw gelenkt habe; das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einer Zonenbeschränkung von 30 km/h um beinahe das Doppelte und dies in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, stelle bei der Höhe des Blutalkoholgehaltes von 1,42 Promille eine eminente Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer dar und sei als ein schwer wiegender Verstoß gegen Vorschriften, die zum Schutz von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit dienten, zu bewerten. In Verbindung mit dem Verstoß nach dem Waffengesetz dränge sich nunmehr der Schluss auf, der Erstbeschwerdeführer werde möglicherweise auch in Zukunft wesentliche, für die Abwehr von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die allgemeine Sicherheit von Menschen erlassene Vorschriften missachten. Da er mithin die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht (mehr) erfülle, sei die Zusicherung der Verleihung zu widerrufen und der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abzuweisen gewesen. Dies ziehe die Abweisung des Antrages auf Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach sich.
Über die gegen diesen Bescheid erhobenen, wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft ist in § 20 StbG geregelt. Diese Bestimmung hat - in der hier maßgeblichen Fassung der Staatsbürgerschaftsnovelle 1998 - folgenden Wortlaut:
"§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
1.
er nicht staatenlos ist;
2.
weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
2. nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, dass er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlass außer Verhältnis gestanden wären.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung."
Die Beschwerdeführer bringen gegen die Entscheidung der belangten Behörde im Grundsätzlichen vor, dass ein Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft schon deshalb nicht mehr in Betracht komme, weil der Erstbeschwerdeführer bereits das Ausscheiden aus seinem bisherigen Heimatverband - durch Vorlage der "Einwilligungsbescheinigung" des Innenministeriums der Republik Türkei - nachgewiesen habe. Damit habe er gemäß § 20 Abs. 3 StbG einen unbedingten Anspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, weil er andernfalls von Staatenlosigkeit und den damit verbundenen Rechtsnachteilen bedroht wäre.
Mit dieser Argumentation sprechen die Beschwerdeführer den Umstand an, dass die rechtskräftige Zusicherung als "eine Art bedingte Verleihung" verstanden wird (vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II (1990), 272), eine Wahrnehmung von Ermessensgesichtspunkten zum Nachteil des Einbürgerungswerbers oder ein Aufgreifen schon im Zeitpunkt der Zusicherung vorgelegener (anderer) Verleihungshindernisse nicht mehr ohne Wiederaufnahme möglich ist und mit dem Nachweis des Ausscheidens aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates die letzte Rechtsbedingung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfüllt wird. Nichts anderes kommt in der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Formulierung in § 20 Abs. 3 StbG ("ist zu verleihen, sobald") zum Ausdruck.
Die Rechtskraft der Zusicherung erstreckt sich in diesem Sinn in Ermessensfällen auch auf Ermessensgesichtspunkte, die sich erst nach der Zusicherung ergeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 98/01/0268). In Bezug auf die bindend vorgeschriebenen Verleihungsvoraussetzungen steht ihr aber die besonders vorgesehene Möglichkeit des Widerrufes gegenüber. In Bezug auf diese Verleihungsvoraussetzungen gleicht daher die Position des Verleihungswerbers trotz der schon vorliegenden Zusicherung im Ergebnis derjenigen eines solchen Verleihungswerbers, der ohne vorherige Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft etwa durch einfache Erklärung aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausscheiden kann bzw. konnte.
Vor diesem Hintergrund entspricht es der herrschenden Auffassung, dass ein Widerruf der Zusicherung auch noch nach dem Nachweis des Ausscheidens aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates zulässig und diese Möglichkeit zeitlich nur mit der Geltungsdauer des Zusicherungsbescheides, bei rechtzeitiger Erbringung des Nachweises also auch nicht durch die zweijährige Frist begrenzt ist (vgl. in diesem Sinn Thienel, a.a.0., 272 in Fußnote 453). An dieser vom Verwaltungsgerichtshof schon bisher vertretenen Ansicht (vgl. das Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0082) ist auch zur geltenden Fassung des Gesetzes festzuhalten (so implizit bereits das Erkenntnis vom 2. Oktober 2001, Zl. 2000/01/0534).
Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass nunmehr die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht mehr erfüllt sei. Gemäß dieser Bestimmung kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Ihre Annahme begründete die belangte Behörde mit dem den Straferkenntnissen vom 15. März 2000 zugrunde liegenden Fehlverhalten, das in Verbindung mit dem seinerzeitigen Verstoß gegen das Waffengesetz den Schluss aufdränge, der Erstbeschwerdeführer werde auch in Zukunft wesentliche, für die Abwehr von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die allgemeine Sicherheit von Menschen erlassene Vorschriften missachten. Die ergänzend festgestellten Strafverfügungen vom 19. November 1998 und vom 3. Mai 2000 zog die belangte Behörde für ihre Prognose dagegen - zutreffend - nicht heran, auf die darauf bezugnehmenden Beschwerdeausführungen braucht daher nicht näher eingegangen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Staatsbürgerschaftsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorliegt, vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, das wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter erlassene Vorschriften missachten. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, kann sich die erwähnte Schlussfolgerung auch auf Verstöße gegen Vorschriften gründen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, wobei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand als auch die Verweigerung des Atemlufttests auf Alkoholgehalt gravierende Verstöße gegen die genannten Vorschriften darstellen (vgl. abermals das zuletzt genannte hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2001, mwN).
Angesichts dieser Rechtsprechung ist es im vorliegenden Fall in der Tat nicht unbeachtlich, dass der Erstbeschwerdeführer erheblich alkoholisiert einen Pkw lenkte und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um beinahe das Doppelte überschritt. Dabei ist jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass es insoweit bei einem einmaligen Fehlverhalten geblieben ist, sodass im Sinn der obigen Ausführungen nicht ohne weiteres auf ein negatives Charakterbild geschlossen werden kann. (Siehe in diesem Zusammenhang den dem hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0058, zugrunde liegenden Fall, in dem auch die belangte Behörde das Lenken eines Pkw in alkoholisiertem Zustand nicht als Verleihungshindernis angesehen hat; vgl. weiters das hg. Erkenntnis vom 8. März 1999, Zl. 98/01/0255.) Jedenfalls in Anbetracht dessen kommt dem Beschwerdevorbringen, der Erstbeschwerdeführer habe sich bei Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auf Grund des unvermuteten Todes seiner siebenmonatigen Tochter in einem vorübergehenden seelischen Ausnahmezustand befunden, entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Gegebenenfalls ließe sich aus dem Fehlverhalten des Erstbeschwerdeführers - unter der Annahme, dass es sich nur um einen temporären Ausnahmezustand gehandelt habe - nicht die nachteilige Prognose ableiten, es wäre zu befürchten, dass er neuerlich gegen § 5 StVO verstoßen würde. Wenn die belangte Behörde dazu in ihrer Gegenschrift die These aufstellt, es sei der Schluss zu ziehen, dass der Erstbeschwerdeführer auch künftig in psychischen Ausnahmesituationen weitere wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten werde, so wird sie der besonderen psychischen Belastung, die der Tod des eigenen Kindes regelmäßig darstellt, im Zusammenhang mit der hier vorzunehmenden Beurteilung nicht gerecht.
Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, wurde dem Erstbeschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit geboten, zum festgestellten Verkehrsdelikt Stellung zu nehmen. Diese Verletzung des Parteiengehörs ist aus den eben dargestellten Gründen relevant, woran auch das unstrittige Vergehen des Erstbeschwerdeführers nach dem Waffengesetz (unbefugtes Mitführen eines Springmessers) angesichts des seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraumes (knapp sieben Jahre) und angesichts des völlig anders gearteten nunmehrigen Fehlverhaltens nichts zu ändern vermag. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - im Hinblick darauf, dass die Entscheidung bezüglich des Zweitbeschwerdeführers ausschließlich auf das Ergebnis des Verfahrens des Erstbeschwerdeführers abstellt, zur Gänze - aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 53 Abs. 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Neben dem Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand steht ein weiterer Kostenersatz unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht zu.
Wien, am 12. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010118.X00Im RIS seit
03.06.2002