Norm
EheG §15Rechtssatz
Wenn der Standesbeamte - obgleich gesetzwidrig - von der Annahme ausging, die zur Eheschließung notwendigen Erklärungen der Brautleute seien abgegeben worden, den Fall als standesamtlichen ansah und ihn als solchen beurkundete, kann nicht mehr von einer Nichtehe, sondern höchstens von einer nichtigen Ehe die Rede sein, die gemäß § 27 EheG nur durch ein gerichtliches Urteil im Ehenichtigkeitsverfahren beseitigt werden kann, welche Vorschrift auch nicht im Wege einer Berichtigung nach § 47 PStG umgangen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0055990Dokumentnummer
JJR_19560328_OGH0002_0030OB00153_5600000_001