Norm
EheG §80Rechtssatz
Es muß in jedem einzelnen Falle untersucht werden, ob die Parteien mit ihrer Vereinbarung im Sinne des § 80 EheG die Scheidung einer Ehe erzielen wollten, die nicht scheidungsreif war, oder ob sie durch die Vereinbarung nur die Scheidung erleichtern wollten. Bei der Beurteilung der Gültigkeit einer solchen Vereinbarung darf kein allzu strenger Maßstab angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0057504Dokumentnummer
JJR_19560328_OGH0002_0020OB00147_5600000_001