Norm
ZPO §527 Abs2 B3bRechtssatz
Hat das Rekursgericht dem Erstgericht, das die Bewilligung der Exekution mit dem Hinweis verweigert hat, daß der Exekutionstitel (der vom gleichen Gericht im Strafverfahren geschaffen wurde) nicht mit vorgelegt wurde, aufgetragen, unter Abstandnahme von diesem Weigerungsgrund unter Heranziehung des Titelaktes neuerlich zu entscheiden, dann liegt ein Aufhebungsbeschluß mit Ergänzungsauftrag vor, der mangels Rechtskraftvorbehaltes unanfechtbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044152Dokumentnummer
JJR_19560328_OGH0002_0010OB00134_5600000_001