- 1 Ob 185/56
Veröff: SZ 29/29
- 6 Ob 253/64
Entscheidungstext OGH 30.09.1964 6 Ob 253/64
Beisatz: Dies gilt auch für Unterhaltsleistungen. (T1)
- 6 Ob 180/68
Entscheidungstext OGH 10.07.1968 6 Ob 180/68
nur: Die von jedem Lebensgefährten erbrachten Leistungen sind grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, dass ein besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist. (T2) Veröff: EFSlg 10104
- 1 Ob 188/72
Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 188/72
nur T2; Veröff: RZ 1973/11 S 16 = MietSlg 24608 = EFSlg 17913
- 1 Ob 62/73
Entscheidungstext OGH 04.04.1973 1 Ob 62/73
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 188/72
- 6 Ob 180/73
Entscheidungstext OGH 20.09.1973 6 Ob 180/73
nur T2; Beisatz: Daher auch kein Zurückbehaltsrecht gemäß
§ 471 ABGB wegen Aufwendungen auf die Wohnung. (T3)
- 4 Ob 538/74
Entscheidungstext OGH 28.05.1974 4 Ob 538/74
nur T2; Veröff: Arb 9235
- 4 Ob 31/75
Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 31/75
nur T2
- 4 Ob 97/76
Entscheidungstext OGH 19.10.1976 4 Ob 97/76
nur T2; Veröff: JBl 1977,656
- 4 Ob 125/76
Entscheidungstext OGH 09.11.1976 4 Ob 125/76
nur T2
- 4 Ob 126/76
Entscheidungstext OGH 01.02.1977 4 Ob 126/76
nur T2
- 6 Ob 655/77
Entscheidungstext OGH 22.09.1977 6 Ob 655/77
Beis wie T3; Veröff: SZ 50/123
- 1 Ob 739/77
Entscheidungstext OGH 21.12.1977 1 Ob 739/77
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Arbeitsleistungen zur Errichtung eines Einfamilienhauses. (T4)
- 7 Ob 802/79
Auch; Beisatz: Auch Personen, die nicht Ehegatten sind, können die Gründung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes dadurch konkludent vereinbaren, dass sie ihre Mühe, ihr Einkommen oder sonstige Sachen zum gemeinsamen Nutzen, nämlich zum Erwerb eines Grundstückes und zur Errichtung eines Hauses, vereinigen. (T5) Veröff: SZ 53/20
- 6 Ob 591/81
Entscheidungstext OGH 24.03.1982 6 Ob 591/81
nur: In der Eingehung der Lebensgemeinschaft an sich kann noch nicht der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages erblickt werden. (T6)
- 6 Ob 817/82
Entscheidungstext OGH 27.01.1983 6 Ob 817/82
nur T2
- 3 Ob 545/87
nur T6; Beisatz: Gemeinsames Wohnen und Wirtschaften genügt nicht. (T7) Veröff: JBl 1988,516 (Kerschner) = MietSlg XXXIX/44
- 1 Ob 566/90
nur T2
- 4 Ob 502/91
nur T6; Beis wie T5; Beis wie T7; Veröff: JBl 1991,789
- 5 Ob 512/91
- 2 Ob 516/93
nur T6; Beis wie T5
- 4 Ob 2021/96a
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2021/96a
nur: Die von jedem Lebensgefährten erbrachten Leistungen sind grundsätzlich unentgeltlich. (T8) Beisatz: Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. (T9) Veröff: SZ 69/89
- 7 Ob 183/97f
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Wobei von den Vertragspartnern eine, wenn auch lose Wirtschaftsorganisation vereinbart sein muss, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte einräumt. (T10)
- 9 Ob 332/98h
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 Ob 332/98h
Auch; Beis wie T9
- 9 ObA 8/99p
nur T2
- 9 Ob 31/99w
Auch; Beis wie T9
- 6 Ob 135/99t
Auch; Beisatz: Voraussetzung ist ein ausdrücklich oder schlüssig zustandegekommener Gesellschaftsvertrag. Das gemeinsame Wirtschaften und Wohnen der Lebensgefährten allein reicht noch nicht aus. (T11)
- 9 ObA 161/00t
nur T2; Beisatz: Als Rechtsgrund kommt ein zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis in Betracht, das auch konkludent vereinbart werden kann. (T12)
- 9 Ob 140/04k
- 8 ObA 16/06w
Auch; Beis wie T12
- 4 Ob 84/09w
Vgl; Beis wie T9; Veröff: SZ 2009/77
- 5 Ob 174/09p
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Ehegatten, aber auch Lebensgefährten können durch gemeinsamen Erwerb, Errichtung oder den Ausbau eines Hauses unter bestimmten Voraussetzungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründen. Voraussetzung dafür ist aber ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. Das gemeinsame Wirtschaften und Wohnen der Lebensgefährten allein reicht dazu nicht aus. (T13); Beisatz: Nicht jede Lebensgemeinschaft ist von vornherein eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für die Annahme des schlüssigen Zustandekommens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt die Aussicht, später Mitbewohner eines zu erwerbenden oder zu schaffenden Hauses zu werden, nicht. (T14)
- 1 Ob 181/13v
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 181/13v
Vgl; Beis wie T14