TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/12 2001/18/0103

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Veröffentlicht am 12.03.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §44;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des jl, geboren 1981, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 2. April 2001, Zl. St 199/00, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 1. März 2000 wurde gegen den Beschwerdeführers, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2000 auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er sich seit 1990 in Österreich aufhielte und die Hälfte seines Lebens hier verbracht hätte. Sein Vater würde seit über 15 Jahren in Österreich leben. Der Beschwerdeführer wäre seit 21. August 1997 verheiratet und seit 1. Mai 1999 Vater einer Tochter. Seit 26. April 2000 wäre er als Hilfsarbeiter beschäftigt. Seit 1. Februar 2000 würde seine Gattin und die Tochter bei ihm in Österreich leben. Diese hätten einen Asylantrag gestellt. Er würde seine Straftaten bereuen und hätte seit dem Zuzug seiner Frau und seiner Tochter ein "neues Leben" begonnen.

Das Aufenthaltsverbot sei deshalb verhängt worden, weil der Beschwerdeführer am 21. September 1999 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls bzw. Bandendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, davon vier Monate unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt worden sei. Die zur Begründung des Aufhebungsantrages vorgebrachten persönlichen und familiären Umstände seien bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt worden. Die darüber hinausgehenden persönlichen und familiären Umstände (nunmehr lebten die Gattin und das Kind als Asylwerber in Österreich beim Beschwerdeführer) seien nicht dergestalt, dass sie eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigten. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers seien - ebenso wie bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes - nicht unbeachtlich. Der Aufenthalt der Gattin und des Kindes des Beschwerdeführers seien in ihrem Gewicht zu relativieren, weil diese Personen zu einem Zeitpunkt nach Österreich gekommen seien, als dem Beschwerdeführer der Aufenthalt bereits verboten gewesen sei. Sie hätten daher nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich rechnen können. Die Gattin und die Tochter seien nur nach dem Asylgesetz vorläufig aufenthaltsberechtigt. Es müsse daher zumindest die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass die Aufenthaltsberechtigung nach negativer Beendigung des Asylverfahrens wieder wegfalle. Aber selbst ein positiver Abschluss des Asylverfahrens könnte am Ergebnis der Abwägung nichts ändern, wögen doch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Handlungen sehr schwer. Bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei hervorgestrichen worden, dass der Beschwerdeführer trotz eines gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 Jugendgerichtsgesetz vorläufig eingestellten Gerichtsverfahrens neuerlich straffällig geworden sei. Er habe eine Vielzahl von strafbaren Handlungen, wobei es sich teilweise um Verbrechen handle, begangen. Das zwischenzeitige Wohlverhalten könne nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers den Ausschlag geben, sei doch bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes das Wohlverhalten während der Gültigkeitsdauer vorausgesetzt worden. In Anbetracht der Schwere der Verfehlungen sei die seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes verstrichene Zeit zu kurz, um abschätzen zu können, ob die Gründe für diese Maßnahme wieder weggefallen seien. Von der Behörde werde "positiv vermerkt", dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten bereue, ihm das Unrecht bewusst geworden sei und er danach trachte, ein ordentliches Leben zu führen. Er müsse jedoch noch über einen längeren Zeitraum beweisen, dass die vorgebrachte positive Einstellung auch in Zukunft beibehalten werde.

2. Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund der §§ 37 und 38 FrG zulässig ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0146.)

2.1. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot wurde mit dem am 7. März 2000 (Zustellung an den Beschwerdeführer) erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 2000 verhängt. Der vorgebrachte Umstand, dass die Gattin und das gemeinsame Kind in Österreich beim Beschwerdeführer lebten, ist somit nicht erst nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetreten. Dieser Umstand muss daher im Rahmen der Beurteilung des vorliegend angefochtenen Bescheides außer Betracht bleiben, weil - wie dargestellt - die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides nicht mehr überprüft werden kann.

Das Wohlverhalten im Zeitraum von nur einem Jahr und einem Monat seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist auch unter Berücksichtigung der nach dem Vorbringen auf Grund des Zusammenlebens mit Frau und Kind geänderten Einstellung nicht geeignet, die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes ausschlaggebende Gefahr als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen, zumal der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 21. September 1999 nach der bei den Akten erliegenden Urteilsausfertigung mehrere gewerbsmäßig und teilweise als Mitglied einer Bande begangene Diebstähle bzw. Einbruchsdiebstähle zu Grunde liegen.

Dem Beschwerdevorbringen, aus der teilbedingt nachgesehenen Strafe ergebe sich eine vom Gericht erstellte positive Prognose, ist entgegenzuhalten, dass die Fremdenpolizeibehörde die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot zu verhängen bzw. aufrecht zu erhalten ist, unabhängig von den die teilbedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichtes ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdengesetzes zu beurteilen hat (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zlen. 99/18/0015, 0033, mwN).

2.2. Da der Beschwerdeführer somit weder eine relevante Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen noch eine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen seit Erlassung des Aufenthaltsverbots dargetan hat, kann die von der belangten Behörde erkennbar vertretene Ansicht, die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei weiterhin gerechtfertigt und die Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG gehe nach wie vor zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Den gerügten Verfahrensmängeln, die belangte Behörde habe die Abwägung gemäß § 37 FrG nicht ausreichend begründet und keine Feststellungen zu den Straftaten des Beschwerdeführers getroffen, kommt daher jedenfalls keine Relevanz zu.

4. Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 FrG Abstand genommen werden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 12. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001180103.X00

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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