Norm
EheG §37Rechtssatz
Bei Beurteilung des Schuldausspruches bei Aufhebung der Ehe wegen Geisteskrankheit muß darauf Bedacht genommen werden, ob der Aufhebungsbeklagte nicht nur die äußeren Erscheinungen seiner Erkrankung gekannt hat, sondern ob er sich auch bewußt gewesen ist, daß diese Umstände die Ursache oder die Folge einer Geisteskrankheit oder geistigen Störung gewesen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0056213Dokumentnummer
JJR_19560404_OGH0002_0030OB00160_5600000_001