Norm
ZPO §541Rechtssatz
Das wiederaufgenommene Verfahren kann auch vor dem Berufungsgericht nur nach den Verfahrensvorschriften, die für die erste Instanz gelten, durchgeführt werden, sodaß auch neues Vorbringen nicht ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044684Dokumentnummer
JJR_19560404_OGH0002_0030OB00061_5600000_003