Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Bei Ansprüchen, für die ein Tarif besteht, können immer nur die entsprechenden Tarifansätze als angemessenes Entgelt bezeichnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0038772Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014