Norm
ABGB §1380 FRechtssatz
1)
Wenn ein Haftpflichtversicherer haben will, daß ein zwischen ihn und dem Unfallgeschädigten abgeschlossener Vergleich nur für und gegen den Haftpflichtversicherten wirken soll, so muß sein dahin zielender Wille dem Vertragsgegner erkennbar hervortreten.
2)
Die in einem solchen Vergleich vor dem Unfallgeschädigten übernommene Verpflichtung, sich zwecks Klärung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und einer vorzeitigen Pensionierung einem neutralen ärztlichen Gutachter zur Untersuchung zu stellen, stellt beim Fehlen einer ausdrücklichen Bindung an ein solches Gutachten keinen Schiedsgutachtervertrag dar.
3)
Behauptet der Haftpflichtschuldner, daß der Unfallgeschädigte, der infolge des Unfalls vorzeitig pensioniert worden ist, auch ohne den Unfall vorzeitig, wenn auch nicht so frühzeitig, wie geschehen, pensioniert worden wäre, so muß er das beweisen.
Veröff: VersR 1956,339
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0103029Dokumentnummer
JJR_19560407_AUSL000_0050ZR00215_5400000_001