Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Das Anerkenntnis hat über seinen Inhalt hinaus keinerlei Wirkung. Die Anerkennung einer Schuld von S 500,-- bedeutet keineswegs die grundsätzliche Anerkennung eines darüber hinaus erhobenen Anspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0032733Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2015