Norm
JN §7aRechtssatz
Die Senatsgerichtsbarkeit ist nicht gegeben, wenn der Kläger, der behauptet, einen Provisionsanspruch zu haben, zunächst Rechnungslegung, Vorlage von Aufträgen und Fakturen sowie Bucheinsicht (Streitwert elftausend Schilling) begehrt und damit verbunden die Zahlung von "vorläufig" fünfzehntausend Schilling verlangt mit der Begründung, der Umfang der von der beklagten Partei getätigten provisionspflichtigen Geschäfte sei ihm nicht bekannt, daher auch nicht die Höhe seines Provisionsanspruches, er behalte sich die Geltendmachung des Gesamtanspruches nach Rechnungslegung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0045912Dokumentnummer
JJR_19560411_OGH0002_0070OB00155_5600000_001