Norm
ZPO §528 C2Rechtssatz
Wenn die beiden Unterinstanzen die Wiederaufnahmsklage mit Urteil abgewiesen haben, anstatt sie wegen Verspätung zurückzuweisen, ist das als Revision bezeichnete Rechtsmittel wie ein im Sinne des § 528 ZPO unzulässiger Revisionsrekurs zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044210Dokumentnummer
JJR_19560411_OGH0002_0020OB00186_5600000_001