Norm
ZPO §235 Abs4 BRechtssatz
Die Richtigstellung der Bezeichnung der kündigenden Partei "MN im
eigenen Namen sowie als Vormund und Mutter im Namen ihrer
minderjährigen Kinder . . . ." in "Erstkündigende Partei MN,
Zweitkündigende Partei minderjähriger . . . . , Drittkündigende
Partei minderjähriger . . . . , beide vertreten durch Minderjährige
als Mutter und Vormünderin" ist kein Wechsel in der Person der klagenden Parteien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0039585Dokumentnummer
JJR_19560411_OGH0002_0030OB00169_5600000_001