Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des N, geboren 1964, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Juli 2001, Zl. SD 349/01, betreffend Abänderung eines Bescheides gemäß § 75 Abs. 5 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 31. August 1999 wurde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 30. Juni 1999 gemäß § 75 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Jugoslawien gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe für die Unzulässigkeit seiner Abschiebung "nach Serbien" vorgebracht und auch trotz Aufforderung nicht nachgereicht habe.
1.2. Mit Bescheid vom 20. April 2000 hat die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers "vom 3.4.2000 bzw. 19.1.2000" auf Feststellung, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass er in Jugoslawien gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei, gemäß § 75 Abs. 2 FrG als unzulässig zurückgewiesen.
1.3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. Juli 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2000 auf Abänderung der Bescheide vom 31. August 1999 und 20. April 2000 gemäß § 75 Abs. 5 iVm § 57 FrG abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe folgende wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes behauptet:
Er wäre am 27. Dezember 1999 in seiner Heimat zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er der Militärpflicht nicht nachgekommen wäre.
Auf Grund der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland insbesondere der von diesem geführten Angriffskriege liefe er unter Berücksichtigung der genannten Verurteilung Gefahr, der Folter oder einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Da in Jugoslawien ethnische Minderheiten diskriminiert würden, würde ihm wegen Wehrdienstverweigerung eine härtere Strafe drohen als einem Serben.
Zunächst hätten sich Zweifel an der Echtheit des vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Urteils ergeben, zumal der sich aus der vorgelegten Ladung ergebende Termin der Hauptverhandlung erst nach dem Datum der Erlassung des Urteils liege. Über entsprechende Nachfrage habe die österreichische Botschaft in Belgrad das Antwortschreiben des jugoslawischen Außenministeriums vorgelegt, wonach es sich sowohl bei dem Urteil als auch bei der vorgelegten gerichtlichen Ladung zur Hauptverhandlung um eine Fälschung handle. Damit konfrontiert habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dies sei eine tatsachenwidrige Behauptung jugoslawischer Behörden, die sich auf Grund der derzeitigen politischen Situation als "EMRK-konform" darzustellen versuchten. Das Original des Urteils wäre bedauerlicherweise in Verstoß geraten, dem Dolmetscher wäre jedoch das Original vorgelegt worden.
Letzteres habe sich als aktenwidrig erwiesen. Auf der beglaubigten Übersetzung des in Frage stehenden Urteils befinde sich ein Stempel des Dolmetschers, der "die genaue Übereinstimmung der vorstehenden Übersetzung mit der angehefteten Ablichtung" bestätige. Unter diesen Umständen könne die Behörde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Echtheit des Urteils und der Ladung zur Hauptverhandlung keinen Glauben schenken. Diesbezüglich geltend gemachte Zeugeneinvernahmen seien erlässlich gewesen, weil diese nur Zeugnis über Selbsterlebtes, jedoch keine Aussage über die Echtheit von Dokumenten ablegen könnten. In Anbetracht der gefälschten Bescheinigungsmittel bestehe auch kein hinreichender Grund für die Annahme, der Beschwerdeführer habe überhaupt mit Strafverfolgung wegen Wehrdienstverweigerung zu rechnen. Dies auch deshalb, weil das in Jugoslawien erlassene Amnestiegesetz vom 2. März 2001 Personen amnestiere, die bis zum 7. Oktober 2000 strafbare Handlungen wie Wehrdienstverweigerung begangen hätten. Dieses Gesetz umfasse die Befreiung von Strafverfolgung, die Befreiung von der Strafvollstreckung und die Streichung von allenfalls erfolgten Verurteilungen. Hinweise, dass dieses Amnestiegesetz nicht umgesetzt würde, bestünden nicht. Die diesbezüglich von den Asylbehörden zur Verfügung gestellten Unterlagen (APA-Meldungen, HLC-Bericht) bestätigten dies ebenfalls. Aus der APA-Meldung vom 6. März 2001 gehe unter Berufung auf eine Belgrader Tageszeitung hervor, dass Gerichtsverfahren gegen rund 24.000 Kriegsdienstverweigerer während der Nato-Luftangriffe im Frühjahr 1999 eingestellt worden seien. Dies bestreite der Beschwerdeführer auch nicht, er führe jedoch eine Divergenz zwischen den sich aus den Berichten ergebenden Häftlingszahlen und den Personen die angeblich aus der Haft entlassen werden sollten, ins Treffen. Dieses Vorbringen gehe ins Leere, weil der Beschwerdeführer kein Häftling in Jugoslawien sei und er nach dem Obgesagten nicht einmal mit einem Strafverfahren zu rechnen habe. Die Meinung des Beschwerdeführers, seine Weigerung einem Einberufungsbefehl in der Krisen- bzw. Kriegszeit Folge zu leisten, sei ein Dauerdelikt bzw. ein Zustandsdelikt, könne nicht gefolgt werden. Als bekannt dürfe vorausgesetzt werden, dass sich Jugoslawien in keinem Kriegszustand mehr befinde.
Ungeachtet des Gesagten sei jedenfalls unzutreffend, dass der Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgung des Militärdienstes die Todesstrafe zu befürchten habe, da diese abgeschafft worden sei. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine (angebliche) rumänische Abstammung reiche für sich allein nicht aus, um eine ihn individuell betreffende, aktuelle Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG darzutun. In den zu den Bescheiden vom 31. August 1999 und vom 3. April 2000 führenden Verfahren habe der Beschwerdeführer seine rumänische Abstammung nicht geltend gemacht. Warum diese für ihn erst jetzt, d.h. nach Erlassung der genannten Bescheide, eine Gefahr von Repressalien, der Folter oder unmenschlicher Behandlung bedeute, lasse der Beschwerdeführer unbegründet. Im Hinblick auf die derzeitige politische Lage in Jugoslawien könne keine Rede davon sein, dass eine rumänische Minderheit in Jugoslawien mit Völkermord bedroht sei, wie dies der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 15. Mai 2000 vorgebracht habe. Dass bei einer (neuerlichen) Einberufung des Beschwerdeführers die Behandlung während des Militärdienstes und eine allfällige Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes "wesentlich ungünstiger erfolgen würde, als bei - aus Sicht des derzeit in Jugoslawien herrschenden Regimes - unauffälligem politischen Verhalten und serbischer Abstammung", wie dies der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 15. Mai 2000 vorgebracht habe, sei lediglich eine Mutmaßung und zu wenig konkretisiert, um daraus eine Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG abzuleiten.
Der Beschwerdeführer habe daher nicht glaubhaft machen können, dass er (nunmehr) mit unmenschlicher Behandlung oder Strafe zu rechnen habe. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass (nunmehr) sein Leben oder seine Freiheit aus den in Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge normierten Gründen bedroht wäre.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz FrG hat die Behörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 leg. cit. bedroht ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach dieser Bestimmung das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 3. August 2000, Zl. 2000/18/0121).
1.2. Gemäß § 75 Abs. 5 erster Satz FrG ist der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hat.
Im Rahmen eines Verfahrens über einen Antrag nach dieser Gesetzesstelle hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass in den oben 1.1. genannten, für die Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 FrG maßgeblichen Umständen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, wobei auch hiebei eine aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.
2. Der Beschwerdeführer, der bei den niederschriftlichen Vernehmungen am 18. August 1998 und am 4. November 1998 jeweils angegeben hatte, in seiner Heimat weder politische noch strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen, ist nach seinem Vorbringen ethnischer Rumäne. Er hat im verfahrensgegenständlichen Antrag vorgebracht, es sei ihm verwehrt worden, in der Schule oder vor Behörden seine Muttersprache zu verwenden. Weitere konkrete staatliche oder staatlich geduldete Maßnahmen gegen die rumänische Bevölkerungsgruppe hat er im gesamten Verfahren nicht behauptet. Da solche Maßnahmen auch nicht offenkundig sind, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass aus der bloßen Zugehörigkeit zur rumänischen Bevölkerungsgruppe keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FrG abgeleitet werden kann.
3.1. Hinsichtlich der Feststellung der belangten Behörde, dass das von ihm vorgelegte Urteil betreffend eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen Wehrdienstverweigerung und die gerichtliche Ladung zur Hauptverhandlung für den 24. Jänner 2000 gefälscht seien, hält der Beschwerdeführer seine Argumentation, dass eine Überprüfung der Echtheit dieser Urkunden durch jugoslawische Stellen nicht aussagekräftig sei, nicht mehr aufrecht. Er rügt vielmehr, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, - von Amts wegen - eine Strafregisterauskunft vom jugoslawischen Innenministerium, welches die Ladung ausgestellt habe, einzuholen. Aus dieser Strafregisterauskunft "wäre zweifelsfrei zu folgen gewesen, ob eine Verurteilung des Beschwerdeführers vorliegt, bzw. gegen diesen ein weiteres Strafverfahren abhängig ist". Das jugoslawische Außenministerium sei hingegen nicht zuständig, derartige Auskünfte zu erteilen.
3.2. Dem ist zu entgegnen, dass sich aus der an die österreichische Botschaft in Belgrad gerichteten Mitteilung des jugoslawischen Außenministeriums ergibt, dass diese Behörde Erkundigungen bei den jugoslawischen Stellen, welche diese Urkunden ausgestellt haben sollen, eingeholt hat, hat sie doch nach dieser Mitteilung die Echtheit einer weiteren Ladung nicht überprüfen können, weil darauf die ausstellende Behörde nicht aufscheine. Dass das jugoslawische Außenministerium aber von anderen jugoslawischen Stellen keine verlässlichen Auskünfte erhält, ist nicht offenkundig und ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer gesteht zu, dass dem Dolmetsch nur eine Kopie des Urteils zur Verfügung stand und sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren, dieser hätte anlässlich der Übersetzung das Originalurteil in Händen gehabt, somit nicht den Tatsachen entsprochen habe.
Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe der Behörde ein gefälschtes Urteil und eine gefälschte gerichtliche Ladung vorgelegt, beruht daher auf einer schlüssigen und somit im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. zu dieser etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) unbedenklichen Beweiswürdigung.
4.1. Der Beschwerdeführer bekämpft die Ansicht der belangten Behörde, dass die von ihm beantragten Zeugen kein Urteil über die Echtheit von Dokumenten hätten abgeben können, nicht, bringt in diesem Zusammenhang aber vor, dass die Zeugen zu den Fragen, ob tatsächlich ein Strafverfahren stattgefunden habe und der Beschwerdeführer das Original des Urteils in Händen gehabt habe, eine Aussage hätten treffen können.
4.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in diesem Zusammenhang nur die zeugenschaftliche Vernehmung seiner Gattin - und keiner weiteren Personen - zum Beweis dafür beantragt hat, "dass es sich bei der Gerichtsladung zur Hauptverhandlung ... sowie dem Urteil ... um keine Fälschungen handelt", er jedoch ein Vorbringen, welchen konkreten Sachverhalt diese Zeugin bestätigen könne, nicht erstattet, insbesondere nicht vorgebracht hat, dass seine Gattin von dem angeblich anhängigen Strafverfahren - auf andere Weise als durch diese Urkunden - Kenntnis erlangt und gesehen habe, dass er das Original des Urteiles in Händen gehabt habe.
5. Da der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft machen konnte, in Jugoslawien wegen Wehrdienstverweigerung verurteilt worden zu sein, ist dem Beschwerdevorbringen betreffend die unmenschliche Behandlung in jugoslawischen Gefängnissen und die nicht vollständige Umsetzung des Amnestiegesetzes bei der Entlassung von Strafgefangenen der Boden entzogen.
6. Die in keiner Weise konkretisierte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im Fall der Nichtbefolgung einer (neuerlichen) Einberufung in seiner Heimat auf Grund seiner rumänischen Abstammung mit einer härteren Bestrafung zu rechnen, stellt angesichts des Umstandes, dass - wie oben 2. ausgeführt - eine Verfolgung von ethnischen Rumänen in Jugoslawien nicht glaubhaft gemacht wurde, eine bloße Vermutung dar, die nicht geeignet ist, eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn von § 75 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG darzutun.
7. Die belangte Behörde ist somit auf Grund eines mängelfreien Verfahrens zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass im für die Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 FrG maßgeblichen Sachverhalt keine wesentliche Änderung eingetreten ist, der Beschwerdeführer keine aktuelle Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft gemacht hat und daher die Voraussetzungen des § 75 Abs. 5 leg. cit. nicht gegeben sind.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 12. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001180180.X00Im RIS seit
27.05.2002