Norm
ABGB §1325 E3Rechtssatz
Bei Bemessung des Schmerzengeldes ist weder auf die Vermögensverhältnisse, auf die soziale Stellung, die Kulturbedürfnisse des Beschädigten noch auf den Grad des Verschuldens des Beschädigers Rücksicht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0031341Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020