RS OGH 1956/4/11 7Ob72/56, 3Ob168/10t, 3Ob164/11f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1956
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Norm

ABGB §1425
EO §65 C
EO §307

Rechtssatz

Der Entschluss des Drittschuldners zum Erlag nach § 307 EO kann in aller Regel nicht Gegenstand eines Rechtsmittels werden. Nur wenn das Exekutionsgericht seinen Erlag beschlussmäßig zurückwies, könnte im Rekursverfahren geprüft werden, ob der Drittschuldner zum Erlag tatsächlich befugt ist. Auch der Beschluss des Verwahrschaftsgerichtes auf Erlag beim Exekutionsgericht ist im Rechtsmittelverfahren nicht bekämpfbar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 72/56
    Entscheidungstext OGH 11.04.1956 7 Ob 72/56
  • 3 Ob 168/10t
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 168/10t
    Auch; Beisatz: Eine Einschränkung der Unanfechtbarkeit wird jedoch insoweit anerkannt, als der Beschluss über die reine Annahme des Erlags hinausgeht und unzulässige Aufträge enthält. (T1)
  • 3 Ob 164/11f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 164/11f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002281

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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