Norm
StGB §99 BRechtssatz
Zur Herstellung des Tatbestands genügt eine Behinderung der Bewegungsfreiheit, die dem Täter und dem Betroffenen zum Bewußtsein kommt und vom Betroffenen als Freiheitsbeschränkung empfunden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0092940Dokumentnummer
JJR_19560415_OGH0002_0060OS00526_5700000_001