Norm
ABGB §1162 IAbRechtssatz
1)
Der Verdacht der Untreue kann die fristlose Entlassung eines Arbeitnehmers begründen, insbesondere wenn er eine Vertrauensstellung, wie die eines Filialleiters, innehat.
2)
Wird ein solcher Verdacht auf Fehlbeträge gestützt, so ist sämtlichen Fehlerquellen für die Fehlbeträge nachzugehen.
3)
Bei der Prüfung, ob die Weiterbeschäftigung eines auf mehrere Jahre fest angestellten fristlos entlassenen Arbeitnehmers dem Arbeitgeber zugemutet werden können, ist im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Umstand besonderer Wert beizumessen, daß der Arbeitnehmer für die Dauer seiner unkündbaren Anstellung vor einer Kündigung geschützt sein sollte.
Schlagworte
*D*, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Fortbeschäftigung, Leitende Stellung, Manko, Fehlbetrag, Abgang, Fehlbestand, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, befristet, Vertrauensunwürdigkeit, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0104577Dokumentnummer
JJR_19560417_AUSL000_002AZR00340_5500000_001