RS OGH 1956/4/17 2AZR340/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1956
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Norm

ABGB §1162 IAb
AngG §27 Z1 E1

Rechtssatz

1)

Der Verdacht der Untreue kann die fristlose Entlassung eines Arbeitnehmers begründen, insbesondere wenn er eine Vertrauensstellung, wie die eines Filialleiters, innehat.

2)

Wird ein solcher Verdacht auf Fehlbeträge gestützt, so ist sämtlichen Fehlerquellen für die Fehlbeträge nachzugehen.

3)

Bei der Prüfung, ob die Weiterbeschäftigung eines auf mehrere Jahre fest angestellten fristlos entlassenen Arbeitnehmers dem Arbeitgeber zugemutet werden können, ist im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Umstand besonderer Wert beizumessen, daß der Arbeitnehmer für die Dauer seiner unkündbaren Anstellung vor einer Kündigung geschützt sein sollte.

Schlagworte

*D*, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Fortbeschäftigung, Leitende Stellung, Manko, Fehlbetrag, Abgang, Fehlbestand, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, befristet, Vertrauensunwürdigkeit, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0104577

Dokumentnummer

JJR_19560417_AUSL000_002AZR00340_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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