Norm
EO §400Rechtssatz
Wird während der 14 Tage Frist ein Ersatzanspruch angemeldet, so darf die Erfolglassung nicht bewilligt werden. Die Bestimmung des § 400 EO gibt nur den frühesten Zeitpunkt an, in welchem eine Sicherheit ausgefolgt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005647Dokumentnummer
JJR_19560418_OGH0002_0070OB00175_5600000_003