RS OGH 1956/4/18 3Ob185/56

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Veröffentlicht am 18.04.1956
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Norm

EO §253
EO §262

Rechtssatz

Ein Mieter, der unter Hinterlassung beträchtlicher Schulden nach Rückstellung des Schlüssels ins Ausland geflüchtet und bis heute nicht zurückgekehrt ist, gibt dadurch der Gewahrsame über die in seinen Bestandräumen befindlichen Gegenstände auf.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 185/56
    Entscheidungstext OGH 18.04.1956 3 Ob 185/56
    RZ 1956/126 = JBl 1956,531

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0003490

Dokumentnummer

JJR_19560418_OGH0002_0030OB00185_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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