RS OGH 1956/4/18 7Ob175/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1956
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Norm

EO §325
EO §390 IVG
EO §402
ZPO §56 Abs3

Rechtssatz

Mit der Bewilligung der Pfändung und Überweisung des Anspruches auf Rückzahlung der bei Gericht im Zuge eines Verfahrens zur Erlassung einer Einstweiligen Verfügung erlegten Sicherheit ist die gesetzmäßige Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet. Es steht ihm nicht zu, über den bei Gericht erlegten Betrag zu verfügen und im Exekutionsverfahren die Ausfolgung des erlegten Betrages zu beschliessen (vgl SZ 14/164). Daran ändert auch nichts, daß als Exekutionsgericht und Erlagsgericht zufällig dasselbe Gericht tätig war und daß zeitweise in beiden Sachen derselbe Richter amtierte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0004264

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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