Norm
EO §325Rechtssatz
Mit der Bewilligung der Pfändung und Überweisung des Anspruches auf Rückzahlung der bei Gericht im Zuge eines Verfahrens zur Erlassung einer Einstweiligen Verfügung erlegten Sicherheit ist die gesetzmäßige Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet. Es steht ihm nicht zu, über den bei Gericht erlegten Betrag zu verfügen und im Exekutionsverfahren die Ausfolgung des erlegten Betrages zu beschliessen (vgl SZ 14/164). Daran ändert auch nichts, daß als Exekutionsgericht und Erlagsgericht zufällig dasselbe Gericht tätig war und daß zeitweise in beiden Sachen derselbe Richter amtierte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0004264Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014