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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde des am 22. März 1980 geborenen F T in L, vertreten durch Mag. Michael Poduschka, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Dr. Schoberstraße 25, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. November 1998, Zl. 204.440/0-IX/26/98, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres) zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. November 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen albanischer Ethnie aus dem Kosovo, gegen die Abweisung des am 8. Juli 1998 gestellten Asylantrages durch das Bundesasylamt "gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen".
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat zwar die als notorisch anzusehende Eskalation der Situation im Kosovo seit 28. Februar 1998 berücksichtigt, ist jedoch im Hinblick auf das "Holbrooke-Milosevic-Abkommen" vom 13. Oktober 1998 im Wesentlichen von einem Ende der Kampfhandlungen im Kosovo ab Oktober 1998 ausgegangen und hat sich aus diesem Grund mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung von Albanern im Kosovo nicht näher auseinander gesetzt. Allerdings war der der belangten Behörde zur Verfügung stehende Beobachtungszeitraum seit Abschluss dieses Abkommens am 13. Oktober 1998 aus den im hg. Erkenntnis vom 8. September 1999, Zl. 99/01/0126, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, genannten Gründen zu kurz, um eine Prognose dergestalt vorzunehmen, wie sie von der belangten Behörde angestellt wurde.
Durfte die belangte Behörde aber nicht von einem Ende der Kampfhandlungen ausgehen, hätte sie sich mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob der Beschwerdeführer aus einem Ort im Bereich eines bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im November 1998 von den verstärkten serbischen Aktionen gegen die Zivilbevölkerung betroffenen Gebietes stammt (wobei die belangte Behörde auf solche Vorgänge von Amts wegen Bedacht zu nehmen gehabt hätte). Es kann nämlich bei einem ethnischen Albaner, der aus einer solchen Region kommt, nicht von vornherein gesagt werden, dass die bloße Zugehörigkeit zur albanischen Bevölkerungsgruppe nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0127).
Der Beschwerdeführer stammt aus Leskovcic. Dieser im Bezirk Obilic gelegene Ort soll neben anderen Ortschaften nach dem - von der belangten Behörde selbst für ihre Feststellungen herangezogenen - Bericht "UN Inter-Agency Update on Kosovo, Situation Report 64, 19 - 23 September 1998" am 22. September 1998, somit nach der Flucht des Beschwerdeführers, von serbischen Panzern attackiert und mit Granaten beschossen worden sein. Aus den betroffenen Ortschaften seien Frauen, Kinder und ältere Personen evakuiert worden. Unterstellt man die Richtigkeit dieses Berichtes, ist davon auszugehen, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers in einem der genannten betroffenen Gebiete gelegen ist. Hätte die belangte Behörde darauf Bedacht genommen, hätte sie zu einem anderen Bescheid kommen können.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 12. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999010170.X00Im RIS seit
27.05.2002