RS OGH 1956/4/24 4Ob194/55

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Veröffentlicht am 24.04.1956
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Norm

ABGB §1157

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 1157 ABGB lehnt der Gesetzgeber eine Erfolgshaftung des Dienstgebers für die Beschädigung des Dienstnehmers bei Ausführung aufgetragener Arbeiten ab und es bleibt nur Verschuldenshaftung übrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025761

Dokumentnummer

JJR_19560424_OGH0002_0040OB00194_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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