Norm
StVO §19 Abs5 BIIIRechtssatz
Einem Fahrer, der eine Fahrbahn zu überqueren beabsichtigt, die den sie benützenden Fahrzeugen einen Vorrang gibt, fällt die Verletzung eines solchen Vorranges nur dann nicht zur Last, wenn er sicher damit rechnen kann, bei Einhaltung einer zulässigen Geschwindigkeit noch vor einem die begünstigte Fahrbahn benützenden Fahrzeug das Überqueren zu beenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0074473Dokumentnummer
JJR_19560424_OGH0002_0050OS00194_5600000_001