Norm
ABGB §1409 BcRechtssatz
Die Übernahme der Haftung für eine Gesellschaftsschuld durch den Veräußerer eines Geschäftsanteils ist nicht ein Akt der Geschäftsführung und Vertretung für die Gesellschaft, sondern eine Nebenvereinbarung in der Sphäre des Gesellschaftsvertrags, die von allen Gesellschaftern mit Wirkung auch für die Gesellschaft getroffen werden kann. Die Einwilligung des Gläubigers, den Übernehmer als Schuldner anzusehen, ist an keine Frist gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0033137Dokumentnummer
JJR_19560424_OGH0002_0040OB00200_5500000_001