RS OGH 1956/4/24 4Ob200/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1956
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Norm

ABGB §1409 Bc
GmbHG §76

Rechtssatz

Die Übernahme der Haftung für eine Gesellschaftsschuld durch den Veräußerer eines Geschäftsanteils ist nicht ein Akt der Geschäftsführung und Vertretung für die Gesellschaft, sondern eine Nebenvereinbarung in der Sphäre des Gesellschaftsvertrags, die von allen Gesellschaftern mit Wirkung auch für die Gesellschaft getroffen werden kann. Die Einwilligung des Gläubigers, den Übernehmer als Schuldner anzusehen, ist an keine Frist gebunden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 200/55
    Entscheidungstext OGH 24.04.1956 4 Ob 200/55
    Veröff: JBl 1957,299 (mit Besprechung von Voggenberger)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0033137

Dokumentnummer

JJR_19560424_OGH0002_0040OB00200_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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