Norm
EGZPO ArtXLII IDaRechtssatz
Die Rechnungslegung hat auch die Angabe des Verwendungszweckes zu enthalten; die bloße Zusammenfassung in einer Gesamtpost und die Mitteilung von Endziffern genügt nicht. Insoweit sich aber alle diese Umstände einwandfrei aus den ordnungsgemäß geführten Büchern oder den Belegen des Geschäftsbetriebes ergeben, genügt auch der Hinweis auf die entsprechenden Buchungen oder die alle erforderlichen Einzelheiten enthaltenden Belege.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0035019Dokumentnummer
JJR_19560424_OGH0002_0040OB00011_5600000_001