Norm
ABGB §896Rechtssatz
Das Regreßrecht des § 896 ABGB setzt das Bestehen einer Gesamtschuld voraus, die ihrerseits wieder begriffsmäßig verlangt, daß beide Streitteile (vertragsmäßig oder gesetzlich) für die Schuld hafteten, sodaß die Zahlung des einen sogleich Zahlung des anderen bedeutet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024234Dokumentnummer
JJR_19560425_OGH0002_0020OB00219_5600000_001