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41/02 Staatsbürgerschaft;Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde des O A in G, vertreten durch Dr. Peter Bartl und Dr. Anton Cuber, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Hauptplatz 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Juli 2001, Zl. 2-11.A/486 - 01/9, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 iVm § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab. Der Beschwerdeführer sei erstmals am 7. Juli 1997 im Bundesgebiet zur Anmeldung gelangt und seit 20. Februar 1999 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Er habe somit gemäß § 11a StbG einen Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, sofern die allgemeinen Einbürgerungserfordernisse des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 StbG erfüllt seien. In § 10 Abs. 1 Z 6 leg. cit. werde eindeutig festgehalten, dass gewährleistet sein müsse, dass der Einbürgerungswerber eine bejahende Einstellung zur Republik Österreich "und somit auch zu allen Gesetzen" habe. Dies sei beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall, weil er besonders geschützte Urkunden gefälscht habe und deswegen vom Bezirksgericht für Strafsachen Graz am 1. August 2000 zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden sei. Es müsse daher vor Verleihung der Staatsbürgerschaft der Ablauf der dreijährigen Probezeit abgewartet werden, um beurteilen zu können, ob seitens des Beschwerdeführers eine bejahende Einstellung zur Republik Österreich gegeben sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die belangte Behörde stellt nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer die in § 11a Abs. 1 StbG genannten spezifischen Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers erfüllt. Sie geht allerdings davon aus, dass er nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr dafür biete, zur Republik Österreich "und somit auch zu allen Gesetzen" bejahend eingestellt zu sein, weshalb das allgemeine Einbürgerungserfordernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht vorliege.
Die genannte Bestimmung - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 - lautet wie folgt:
"Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
...
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
..."
Die belangte Behörde hat allein darauf abgestellt, dass keine Gewähr dafür vorliege, dass der Beschwerdeführer zur Republik Österreich - "und somit auch zu allen Gesetzen" - eine bejahende Einstellung habe. Indem sie dieser Schlussfolgerung die erwähnte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 1. August 2000 zugrunde legte, hat sie jedoch die Rechtslage verkannt. Die in § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zunächst geforderte positive Einstellung zur Republik Österreich bezieht sich nämlich auf die politische Gesinnung des Einbürgerungswerbers und soll insbesondere gewährleisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist somit davon abhängig, ob - vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers her - auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden kann oder nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0072). Jedenfalls mit Begehung unpolitischer Straftaten hat das zu beurteilende Tatbestandselement daher nichts zu tun. Die Auslegung der belangten Behörde, es müsse auch eine bejahende Einstellung "zu allen Gesetzen" vorliegen, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Aus der Verurteilung wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden lässt sich daher im gegebenen Zusammenhang nichts ableiten. Es kann daraus - entgegen der in der Gegenschrift vertretenen Ansicht - aber auch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, und zwar schon deshalb nicht, weil die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, die eine dahingehende Beurteilung erlaubten (siehe zum Erfordernis näherer Feststellungen etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2001/01/0218). Nach dem Gesagten leidet der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 12. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010430.X00Im RIS seit
21.05.2002