RS OGH 1956/4/25 3Ob193/56, 2Ob69/57 (2Ob70/57)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1956
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Norm

AO §31a Abs3
AO §53
ZPO §204 G
ZPO §394
ZPO §395

Rechtssatz

Jeder prozessuale Verzicht und jedes prozessuale Anerkenntnis kann wegen seiner materiellen Bedeutung vor Schluß der mündlichen Verhandlung, also bevor es noch zu einem Exekutionstitel führen konnte, aus materiell - rechtlichen Gründen bekämpft werden; eine solche Erklärung kann sogar im gleichen Rechtsstreit bis zu diesem Zeitpunkt noch auf jenen Umfang eingeschränkt und widerrufen werden, als es dem materiellen Recht entspricht. Es kann daher auch ein Anerkenntnis des Ausgleichsschuldners, das zu keinem Exekutionstitel geführt hat, den Schuldner nicht über den Ausgleich hinaus derart binden, daß es ihm nicht möglich wäre, auf die materiellrechtliche Grundlage des erhobenen Anspruches zurückzugehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 193/56
    Entscheidungstext OGH 25.04.1956 3 Ob 193/56
    Veröff: RZ 1956,127
  • 2 Ob 69/57
    Entscheidungstext OGH 20.02.1957 2 Ob 69/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0037322

Dokumentnummer

JJR_19560425_OGH0002_0030OB00193_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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